publiziert: 20.11.2009 15:23 Uhr
aktualisiert: 20.11.2009 15:25 Uhr
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Schrift vergrößern Text    Schrift verkleinern Text Berlin (dpa/tmn)
Kreditkarten - Bei Falschbuchungen Recht auf Erstattung

Massenhaft werden zu Zeit Kreditkarten umgetauscht, weil Kriminelle die Daten missbrauchen könnten. Was kann ich tun, wenn ich eine Buchung auf meiner Kreditkartenabrechnung finde, die auf einen solchen Missbrauch zurückzuführen ist?

Fragen zu den Rechtsansprüchen von Kreditkarteninhabern beantwortet Frank-Christian Pauli vom Verbraucherzentrale Bundesverband in Berlin.

Eine Buchung stammt nicht von mir. Was kann ich tun?

Pauli: «Man hat in so einer Situation, wenn nicht die Karte verloren gegangen ist, Anspruch auf Rückerstattung dieses Betrages. Man wendet sich dann an die Bank und sagt, diese Buchung kommt nicht von mir, die weise ich zurück. Und dann muss diese Buchung rückgängig gemacht werden. Gegebenenfalls haken die Institute noch einmal nach, aber das Gesetz steht auf der Seite der Verbraucher.»

Habe ich einen Rechtsanspruch auf Erstattung?

Pauli: «Das Gesetz sagt in diesen Fällen, dass Buchungen, die ich nicht autorisiert habe, mir nicht in Rechnung gestellt werden dürfen. Und wenn sie doch vom Konto abgezogen werden, dann müssen diese Beträge unverzüglich wieder korrigiert werden. Und zwar muss so zurückgebucht werden, dass mein Kontostand korrigiert wird. Wenn ich zum Beispiel durch so eine Buchung in einen Dispo-Zins gefallen bin, dann muss auch das ausgeglichen werden.»

Ich welcher Frist muss ich mich melden?

Pauli: «Man muss eine fehlerhafte Buchung unverzüglich melden, wenn man sie erkennt und im eigenen Interesse sollte man das auch tun. Es gibt aber auch eine zweite Frist: Bis zu 13 Monate kann eine bis dahin unentdeckt gebliebene Buchung auch noch korrigiert werden. Erst dann ist der Anspruch ausgeschlossen.»

    
    

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