publiziert: 18.11.2008 13:29 Uhr
aktualisiert: 18.11.2008 15:33 Uhr
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Mit Tränengas auf Busfahrer losgegangen

Polizei nimmt zwei Jugendliche fest
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(ler) Mit Tränengas ging am Montagnachmittag ein 15-Jähriger gegen einen Schulbusfahrer vor. Dabei wurde er nach Angaben der Polizei von seinem 17-jährigen Freund tatkräftig unterstützt. Der 15-Jährige hatte an der Haltestelle vor der Hauptschule einen vorbeifahrenden 31-jährigen Schulbusfahrer den sogenannten Stinkefinger gezeigt. Als der Fahrer den Bus anhielt, trommelte der 15-Jährige mit den Fäusten gegen die Türe und beschimpfte den 31-Jährigen, den er offensichtlich aus seiner Schulzeit kannte.

Als dieser aus dem Bus ausstieg, sprühte ihm der 15-Jährige Tränengas ins Gesicht. Der 17-Jährige unterstützte seinen Freund. Er schlug von hinten auf den nun schutzlosen Busfahrer ein.

Infolgedessen eilte ein mutiger 43-jähriger Mann, der die Auseinandersetzung beobachtet hatte, dem Busfahrer zu Hilfe. Daraufhin ergriffen die Beiden die Flucht. Dabei schlug der 15-Jährige noch schnell das Glas eines Schaukastens vor der Schule ein.

Mittlerweile war jedoch die Polizei verständigt worden und die erste eintreffende Streife nahm die Verfolgung der beiden Flüchtenden auf und stellte sie. Der 17-Jährige ging sofort gewalttätig gegen einen 45-jährigen Polizisten vor, der ihn festnehmen wollte. Der Ordnungshüter überwältigte jedoch den 17-Jährigen. Das gleiche Schicksal ereilte den 15-Jährigen, der von einer 19-jährigen Polizistin dingfest gemacht wurde.

Beide wurden zur Dienststelle gebracht. Währenddessen beleidigten sie die Polizisten massivst. Bei dem offensichtlich betrunkenen 15-Jährigen (Alkoholwert 1,4 Promille) wurde eine Blutentnahme durchgeführt. Da dieser bei der Polizei mit gleichartigen Straftaten bestens bekannt ist, wurde zusätzlich eine DNA-Probe genommen.

Nachdem von beiden Tätern „Erinnerungsfotos“ vorhanden sind, wurden sie nach Durchführung der polizeilichen Maßnahmen ihren Eltern übergeben. Auf beide kommen nun ein Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, Beleidigung und Sachbeschädigung zu.

    
    

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