aktualisiert: 22.02.2012 17:17 Uhr
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TAUBERBISCHOFSHEIM
30-Jähriger wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung vor Gericht
Argumentiert mit der Faust
Wie friedlich wäre die Welt in vielen Fällen ohne Alkohol. Dieser Gedanke drängt sich im Gerichtssaal zumindest dann immer auf, wenn es zum wiederholten Mal um unter Alkohol begangene Körperverletzungsdelikte geht. Wie im Falle eines 30 Jahre alten Arbeiters aus dem mittleren Main-Tauber-Kreis, der mit einem Alkoholpegel von rund 2,4 Promille aus einem ansonsten für ihn nicht mehr ersichtlichen Grund in der Nacht des 5. Juni im vergangenen Jahr gegen 4.30 Uhr offenbar vollkommen die Beherrschung verloren hatte.
Nachdem er nämlich mit einem ihm gänzlich unbekannten Besucher des zu Ende gehenden Weinfestes in Lauda zunächst in einen heftigen sinnlosen Disput geraten war, schlug er ihm als deutlichere Argumentationshilfe schließlich mit der Faust aufs Auge und schickte ihn so zu Boden. Der so Attackierte rappelte sich jedoch wieder auf und brachte nun seinerseits seinen Angreifer mit einem Schlag zu Fall.
Ersterer drohte ihm darob weitere Unbill an, indem er in Kürze mit ein paar Freunden wiederzukommen versprach. Das tat er denn auch, wenn auch die angekündigten Freunde lediglich aus einem Baseballschläger bestanden. Angesichts dieser nicht weniger bedrohlichen Situation ging das Opfer hinter einem Auto in Deckung, während sein Freund bei dem Versuch, für ihn in die Bresche zu springen und den unbekannten Wüterich vor weiteren Attacken abzuhalten, den eigentlich nicht für ihn gedachten Hieb mit dem Schläger abbekam. Bis die Wut des Angreifers endgültig verraucht war, musste auch noch der als Versteck dienende Pkw dran glauben.
Der Strafrichter am Tauberbischofsheimer Amtsgericht wertete das Verhalten des nun wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Bedrohung gegen das erste Opfer und gefährlicher Körperverletzung (mit dem Baseballschläger als Waffe) und Sachbeschädigung im weiteren Verlauf des Geschehens wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs als einen Tatkomplex. Im Ergebnis brachte das zwar durch Alkohol enthemmte, aber trotz des hohen Promillewertes noch nicht zu einer Schuldminderung im Sinne des Gesetzes führende kriminelle Verhalten dem Angeklagten eine Freiheitsstrafe von acht Monaten und zwei Wochen ein, die er jedoch nicht absitzen muss; vielmehr kann er sich angesichts positiver Sozialprognose innerhalb der nächsten drei Jahre bewähren. Voraussetzung dafür ist neben guter Führung aber zunächst einmal die Zahlung einer Geldbuße von 900 Euro an eine gemeinnützige Organisation.
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