aktualisiert: 14.09.2010 17:49 Uhr
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Vor der Tür statt an der Theke
Seit sechs Wochen gilt der strenge Nichtraucherschutz in Bayern – Das Landratsamt geht Verstößen nach
Es ist das strengste, das schärfste Nichtrauchergesetz
,das in Deutschland je erlassen wurde. Seit 1. August ist die Gesetzgebung als Folge des Volksentscheids für einen strengen Nichtraucherschutz bayernweit eingeführt.
Eine Raucher-Polizei wurde von den Kommunen freilich nicht eingeführt. Die Arbeit der Überwachung des Nichtraucherschutzes übernehmen die Landkreise mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln. „Bei uns übernehmen die Kontrollen die Lebensmittelüberwacher“, erklärt Regierungsdirektor Wolfgang Warmuth, in den 95 anderen Landkreisen des Freistaats verlaufe das nicht anders.
Vier Lebensmittelüberwacher sind am Landratsamt tätig, die unangemeldet die Gaststätten, Vereinsheime oder Festveranstaltungen kontrollieren. „Am besten ist es natürlich, unerlaubtes Rauchen wird in flagranti entdeckt. Aber wenn ein Mitarbeiter einen Aschenbecher entdeckt, in dem womöglich noch Asche liegt, dann kann es auch eng werden für einen Gaststätten-Besitzer“, erklärt Warmuth.
Ein knappes Dutzend Hinweise auf Verletzungen des Nichtraucherschutzes sind am Landratsamt in den letzten Wochen eingegangen, erklärt Warmuth weiter. „Die Hälfte stammt von Gästen einer Gaststätten, die andere von Gastwirts-Kollegen“, erklärt der Regierungsdirektor. Er betont, dass solche „Anzeigen“ im Landratsamt mit Sorgfalt behandelt werden. „Die Beschuldigten erhalten ein Verwarnungs-Schreiben von uns. Gehen mehrere Beschwerden ein, wird den Betroffenen noch strenger auf die Finger geschaut“, so Warmuth. „Auf jeden Fall landen sie nicht in der kreisrunden Ablage“, macht der Beamte deutlich.
Ausreden oder Ausflüchte will die Behörde nicht einfach dulden. Das Gesetz sage klar, dass der Betreiber einer Einrichtung für die Einhaltung des Rauchverbots verantwortlich ist.
Wolfgang Warmuth betont, dass die Gesetzeslage nicht nur Gaststätten betrifft, sondern alle öffentlichen Einrichtungen, auch Freizeiteinrichtungen oder Sportstätten.
Unterdessen müssen die Gaststättenbetreiber der Region nach Wegen suchen, wie sie ihre rauchende Kundschaft bei der Stange halten. Von regelmäßigen geschlossenen Gesellschaften, von denen immer wieder die Rede ist, weiß man am Landratsamt bisher nichts. Ernsthaft über eine solche Gesellschaft hat auch Erika Hölderle noch nicht nachgedacht, die das Gasthaus zur Linde in der Gartenstadt betreibt und die ihr Gasthaus auch schon als Rauchklub führte. „Im Sommer ging es ja noch, die Leute konnten draußen sitzen. Aber wenn es jetzt kalt wird, sieht es schlecht aus“, klagt die Wirtin. „Die hätten es doch lassen können“, sagt die Frau, die seit 60 Jahren im Gewerbe tätig ist und die außer Hähnchen und Schnitzel keine Speisen verkauft.
Das ständige Aufstehen und Pausieren für eine Zigarette mache längere Gespräche am Stammtisch kaum mehr möglich, ärgert sich Hölderle, die die Linde viele Jahre mit Mutter Rosa Ziegler geführt hat und verschiedene Stammtische und Klubs beherbergt. Einbußen durch das strenge Rauchverbot stelle sie aber auf jeden Fall fest. Den Status als Rauchklub hat auch das Wargolshäuser Dorfstüble nicht mehr, das Jürgen Gessner im Nebenberuf betreibt. Rund 30 Sitzplätze hat das Haus.
„Das Rauchverbot bei uns wird strikt eingehalten“, betont Lioba Kousias vom Peko-Imbiss in der Hohnstraße. Als Gaststätte mit einem Speisenangebot sei das auch kein Problem. Wer von den Gästen rauchen will, gehe eben auf die Straße, so die Gastwirtin.
Aufgeheizt kann man die Stimmung in Rhön-Grabfeld aber nicht nennen. An den erzürnten Gastwirten aus Bad Kissingen hat man sich noch kein Beispiel genommen. Dort hängen an vielen Gasthaustüren Plakate, die den Initiator des Nichtraucher-Volksbegehrens zur unerwünschten Person erklären.
Nichtraucherschutz
Das Volksbegehren für einen echten Nichtraucherschutz in Bayern beschert den Bürgern seit 1. August den strengsten Nichtraucherschutz in Bayern. Demnach gilt ein striktes Rauchverbot in Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Sportstätten sowie in Gaststätten. Zu den Kultur- und Freizeiteinrichtungen gehören insbesondere Kinos, Museen, Theater, Bibliotheken, Vereinsräumlichkeiten aber auch Spielhallen. Zu den Gaststätten im Sinne dieses Gesetzes gehören auch Bier-, Wein- und Festzelte sowie Festhallen. Ausnahmen bilden zwar „echte Familienfeiern“, entsprechende Gerichtsurteile lassen aber kaum Hintertürchen für Gastronomen zu.
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Die neuesten Kommentare
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chrihand (366 Kommentare) am 14.09.2010 22:05
gewählt?ALLE Raucher die ich kenne waren nicht beim Wählen. Und meckern jetzt.... tja Leute.... |
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