publiziert: 21.08.2011 10:53 Uhr
aktualisiert: 21.08.2011 15:14 Uhr
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Prozess um Online-Betrug: 480 Zeugen müssen antanzen

Angeklagter lässt sich auf Kosten aller jeden Internet-Betrugsfall einzeln nachweisen
  • Aktenstapel als ständiger Gerichtsschmuck: 17 000 Seiten in 107 Bänden verlassen den Saal 137, in dem das Schweinfurter Landgerichts verhandelt, erst gar nicht mehr. Diese für den beispiellosen Dauerprozess ständig hin und her zu fahren, wäre zu aufwändig.
    Foto: Holger Laschka
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Bis zu einem Urteil können noch Monate ins Land ziehen. Dabei könnte der Betrugsprozess vor der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Schweinfurt relativ flott über die Bühne gehen, denn der angeklagte Sachverhalt ist denkbar einfach: Massenhaft soll der 37-jährige Angeklagte mit Internet-Handel Geld für Autoteile und -zubehör per Vorkasse kassiert, die Ware aber nie geliefert haben. Gemessen an der Zahl der 480 angeklagten Betrugsfälle Fälle ist die Schadenssumme mit 54 000 Euro relativ gering. der prozessuale Aufwand dafür aber umso größer. Denn der Angeklagte schweigt zu den Vorwürfen.

Internetforen sind voll vom Jammer der Geprellten über die Unverfrorenheit dieses Geschäftsmodells, das 628 Menschen veranlasst hat, Anzeige zu erstatten. 148 Fälle wurden schon eingestellt, weil sie für das erwartbare Strafmaß nicht erheblich ins Gewicht fallen würden. Gleichwohl benennt die Anklage noch 480 Betrugsopfer, 300 von ihnen sind für 21 bislang terminierte Verhandlungstage geladen.

Da drängt sich die Frage auf, ob der Mammutprozess nicht kürzer und billiger gestaltet werden könnte. Müssen wirklich alle 300 Zeugen aus allen Winkeln der Republik und Österreichs nach Schweinfurt geladen werden, um in wenigen Minuten zu bekunden, dass sie vom Angeklagten geleimt wurden?

Die Strafprozessordnung schreibe das Prinzip der Mündlichkeit vor, so der Leitende Oberstaatsanwalt in Schweinfurt, Rainer Vogt. Alle Zeugen müssten grundsätzlich persönlich vor Gericht erscheinen, damit es sich einen Eindruck von der Glaubwürdigkeit der Zeugen machen und zu einer sicheren Überzeugung kommen könne. Von diesem Grundsatz dürfe das Gericht nur mit dem Einverständnis des Angeklagten abweichen, nicht aber nur deshalb, weil die einzelne Tat nur geringfügig sei oder es sich um eine Vielzahl von Einzeltaten mit jeweils geringer Schadenshöhe handle.

Weil der mutmaßliche Internetbetrüger aber nichts sagt, müssen alle Zeugen antanzen, wenn sie von weither kommen, oft mit Übernachtung. Allein die Kosten für die Zeugenentschädigung könnten 100 000 Euro locker überschreiten. Könnte sich die Anklage nicht sozusagen aus Gründen der Prozess-Ökonomie auf 50 Fälle (etwa ein Zehntel) beschränken und am Ende auf dasselbe Strafmaß kommen wie bei 480 Fällen?

Eine Beschränkung, so Vogt, habe die Staatsanwaltschaft bereits vorgenommen, weil die zu erwartende Strafe nicht weiter ins Gewicht fallen würde. Es gab nämlich 628 Anzeigenerstatter. Eine weitere Beschränkung auf ein Zehntel der angeklagten Fälle würde dazu führen, dass die übrigen ohne Sanktion für den Angeklagten unter den Tisch fallen würden. Es wäre nicht zulässig, diese strafverschärfend zu verwerte, weil sie dem Angeklagten ja nicht nachgewiesen worden seien.

Sollte die Strafkammer zu der Überzeugung kommen, dass die Anklage zutrifft, würde für jeden Einzelfall wohl eine Geld- oder Freiheitsstrafe von einem bis mehreren Monaten ausgeworfen. In der Summe könnten über 100 Jahre Haft dabei herauskommen. Am Ende aber wird abgewogen – und die Haftstrafe liegt dann bei fünf Jahren. Eine kaum verständliche Rechnung.

Strafzumessung ist laut Vogt aber kein Rechenvorgang, sondern „das Ergebnis einer Abwägung von für und gegen den Angeklagten sprechenden Gründen unter Berücksichtigung der Strafzwecke von General- und Spezialprävention, also Abschreckung“. Die aus mehreren Einzelstrafen gebildete Gesamtstrafe sei keine Addition. Das Gericht bilde sie innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens in einem gesonderten Abwägungsprozess – höher als die höchste Einzelstrafe und weniger als die Summe der Einzelstrafen.

Sollte der Angeklagte am Ende wegen vielhundertfachen Betruges verurteilt werden, hat er dem Gesetz zufolge die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die dürften aber so hoch sein, dass er sie nie bezahlen wird oder will und nach der Haftzeit lieber trickreich unter der Pfändungsgrenze lebt. Trägt die Kosten dann nicht doch die Staatskasse und damit die Allgemeinheit?

„Das ist wohl so“, sagt der Chef der Schweinfurter Anklagebehörde. Aber der Rechtsstaat und die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs seien nicht zum Nulltarif zu haben. „Wir können ja wohl schlecht nur die bestrafen wollen, die ihren Prozess selbst bezahlen können und wir dürfen auch nicht denen, die ihn nicht bezahlen können, einen kurzen, billigen Prozess machen“, so Vogt. Auch Arme hätten ein Recht, in einem rechtsstaatlichen Verfahren verurteilt zu werden.

Genaue Zahlen hat Vogt nicht, aber in einer Vielzahl von Fällen dürfte die Allgemeinheit für die Kosten der Strafprozesse aufkommen. Die Verfahrenskosten könnten aber auch nach der Haftzeit noch vollstreckt werden. Der pfändbare Teil des Einkommens, das der Gefangene in der Haftzeit durch Arbeit verdient, werde für diese Kosten einbehalten.

„Uneinsichtige Angeklagte, die sich alles nachweisen lassen, gibt es immer wieder“, sagt Vogt. Der aktuelle Fall vor dem Schweinfurter Landgericht mit 480 Geschädigten ist in dieser Größenordnung aber auch für ihn einzigartig. Dass der Angeklagte sich für die extrem aufwändige und teure Variante entschieden hat, sich alles einzeln nachweisen zu lassen, kann ihm laut Vogt zwar nicht strafverschärfend angerechnet werden, „aber er verscherzt sich so natürlich die Strafmilderung, die ein Geständnis mit sich brächte“.

Von unserem Redaktionsmitglied Stefan Sauer
    
    

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»Alle 8 Kommentare anzeigen Die neuesten Kommentare

Justice2 (1 Kommentare) am 07.12.2011 17:32

Zusätzlicher Prozess wegen Beamtenbeleidigung

ich hatte das Vergnügen am 30.11. als Zeuge bei einem zusätzlichen Prozess gegen den 37 jährigen wegen Beamtenbeleidigung geladen zu sein. Es hat mich zwar einen Arbeitstag gekostet, es war jedoch eine Genugtuung zu sehen wie der Angeklagte aus der Untersuchungshaft in Handschellen in den Gerichtssaal geführt wurde. Seinem renitenten Auftreten nach zu urteilen (er befragte sogar selber einen Zeugen: "Haben Sie die AGBs nicht gelesen?") ist der Mann nicht ganz bei Trost. Auch die Tatsache, dass er den Beamten, der die Anzeigen gegen ihn sammelte, öffentlich in Emails als Ex-Stasi Mann beleidigte, ist schwer mit einem gesunden Menschenverstand zu vereinbaren. Umso besser, dass es dadurch einen Anklagepunkt mehr gibt. Im digitalen Zeitalter sollte man sich jedoch ernsthafte Gedanken über ein schneller agirendes Rechtssystemzu machen. Der verursachte Schaden (und die Prozesskosten) wären nur ein Bruchteil von den heutigen, wenn diesen Machenschaften sofort nach den ersten 10-20 Anzeigen einen Riegel vorgeschoben worden wäre.
(0)
winnem (739 Kommentare) am 22.08.2011 07:47

Vorsicht!

Zitat: Sollte der Angeklagte am Ende wegen vielhundertfachen Betruges verurteilt werden, hat er dem Gesetz zufolge die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die dürften aber so hoch sein, dass er sie nie bezahlen wird oder will und nach der Haftzeit lieber trickreich unter der Pfändungsgrenze lebt.

Dieser Satz bezieht sich eindeutig auf den Angeklagten. Dadurch wird öffentlich eine Behauptung aufgestellt die durch nichts bewiesen ist und fällt somit wohl unter den §186 des StGb....
(3)
oswin ratzeburger (157 Kommentare) am 22.08.2011 14:26

man muß

heutzutage schon sehr aufpassen, dass dem Beschuldigten nicht bitteres Unrecht angetan wird, vgl. Fall Gäfgen...;-(
(0)
blaubi (2804 Kommentare) am 21.08.2011 20:39

possenhaftigkeit

...unsere gesetzgebumg glänzt halt vor possenhaftigkeit, aber wenn dies der gesetzgeber so vorsieht...? scheinbar sind die gerichte nicht angehalten, kosten einzusparen, sondern schöpfen aus dem vollen, ansonsten würden solche narreteien niemals zustande kommen.
...und trotzdem, ich liebe solche ,menschen, die die justiz zum narren hält.
(0)
carpentero (12 Kommentare) am 21.08.2011 18:17

s.o.

Liebe Mainpost,

Zeugen müssen nicht "antanzen", sie werden geladen.

Welches Niveau?
(0)
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