publiziert: 07.02.2012 17:03 Uhr
aktualisiert: 07.02.2012 17:05 Uhr
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Stadt schafft Baurecht für Gesundheitspark

Zweiter Bauabschnitt soll am Donnerstag trotz des 2011 für ungültig erklärten Bebauungsplans genehmigt werden
  • Streitobjekt Gesundheitspark: Schafft die Stadt schon vor Ende der Vergleichsverhandlungen mit Baurecht Fakten?
    Foto: Waltraud Fuchs-Mauder
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Der Bebauungsplan „O 6 Gesundheitspark“ ist seit dem Frühjahr letzten Jahres zwar null und nichtig und die Vergleichsverhandlungen zwischen der Stadt Schweinfurt und den Nachbarn, welche die Normenkontrollklage gegen die Stadt gewonnen hatten, sind noch nicht abgeschlossen. Trotzdem will die Stadt am Donnerstag im beschließenden Bau- und Umweltausschuss für den zweiten Bauabschnitt Baurecht schaffen: ohne Bebauungsplan, nach § 34 Baugesetzbuch.

Dass dies die zweite Option der Stadt sei, hat Baujurist Jürgen Mainka in der Vergangenheit stets betont. Denn erstens sei das Grundstück zwischen Robert-Koch-, Söldner-, Mainberger- und Hennebergstraße schon seit den 30er Jahren bebaut. Das Recht, dort Gebäude zu errichten, bestehe zweifellos. Zweitens könne die Stadt den zweiten Bauabschnitt genehmigen, weil er die Anforderungen des § 34 Absatz 1 Baugesetzbuch erfülle: Denn, so heißt es in der Sitzungsvorlage für den Bauausschuss: „Das Vorhaben fügt sich hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein.“ Die Baugenehmigung könne erteilt werden.

Dann folgt der Hinweis: „Mehrere Nachbarn haben dem Vorhaben nicht zugestimmt“, aber nachbarschützende Vorschriften würden nicht verletzt. Daran scheiden sich, wie mehrfach berichtet, die Geister. Denn fünf Nachbarn im angrenzenden Wohngebiet hatten ja gegen den Bebauungsplan geklagt und vor dem Verwaltungsgerichtshof in München gewonnen. Seither laufen Verhandlungen zwischen Stadt Schweinfurt und den beiden Klägeranwälten, um zu einem Kompromiss, einem einvernehmlichen Vergleich zu kommen, der die wichtigsten Interessen beider Seiten wahrt.

Sind diese Verhandlungen etwa gescheitert, wenn die Stadt jetzt – noch vor deren Ende – mit Baurecht Fakten schaffen will? Nein, gescheitert sind sie nicht, sagt Mainka – und steht damit im Einklang mit den Klägeranwälten Raimund Volpert und Jochen Hofmann-Hoeppel. Letztere hatten einen für den 18. Januar vereinbarten Verhandlungstermin mit der Stadt nicht wahrgenommen, weil ihnen, wie sie sagen, die versprochenen Unterlagen nicht rechtzeitig zugegangen waren: Entwürfe für die Bestellung der notariellen Grunddienstbarkeiten, mit denen die Vereinbarungen zwischen den Nachbarn und der Stadt auch für den Fall eines Eigentümerwechsels auf Dauer gesichert werden sollten.

Dass die Stadt den zweiten Abschnitt jetzt übers Baugesetzbuch genehmigen will, fördere die Verhandlungen nicht, es schließe ihre Fortsetzung aber nicht aus, sagt Volpert. Er sieht wie sein Kollege Hofmann-Hoeppel nach wie vor eine Planungspflicht beim Gesundheitspark, also einen Bebauungsplan als zwingend. Es wäre auch eine Missachtung der Entscheidung des VGH München, jetzt einfach nach einem Baugesetzbuchparagrafen zu genehmigen.

Wenn Planungspflicht bestünde, könnte diese doch nicht durch einen Vertrag mit den Nachbarn ersetzt werden, meint dagegen Mainka. Und: Der erste Bauabschnitt sei nach § 34 genehmigt worden, eine einstweilige Verfügung von Nachbarn dagegen mit Pauken und Trompeten verloren und die Klage kurz vor dem Entscheidungstermin des Verwaltungsgerichts zurückgezogen worden. Wieso, fragt Mainka, wenn man sich so sicher sei.

Hofmann Hoeppel wiederum verweist auf das von der Stadt mit Pauken und Trompeten verlorene Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan vor dem VGH München. Auch hier habe sich der Stadtrat auf die Verwaltungsempfehlung verlassen – mit dem entsprechenden Ergebnis: „Wenn er das erneut tun will, kann ich dazu nur viel Vergnügen wünschen.“ An seiner Ankündigung, gegen jede nach § 34 erteilte Baugenehmigung klagen zu wollen, habe sich nichts geändert. Ob und welcher Baukörper sich hinsichtlich Art und Maß et cetera „in die Eigenheit der näheren Umgebung einfügt“, darüber könnte dann stets aufs neue vor Gericht gestritten werden. Diese damit verbundene rechtliche Unsicherheit wollte die Stadt eigentlich vermeiden.

Laut Mainka soll aber der zweite Bauabschnitt, wie er jetzt genehmigt werden soll – in bereits abgespeckter Form – dem derzeitigen Stand der Vereinbarungen entsprechen. Dann wären die Vergleichsgespräche tatsächlich kaum gefährdet. Die Frage ist nur, ob die Kläger und ihre Anwälte das genauso sehen.

Von unserem Redaktionsmitglied Stefan Sauer
    
    

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