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publiziert: 09.05.2010 19:27 Uhr
aktualisiert: 09.05.2010 19:48 Uhr
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Wenn Behörden die Pflicht zur Auskunft an Medienvertreter als störend empfinden

Alle Ämter und Behörden, sogar Polizei und Gerichte sind gegenüber Medienvertretern zur sachgerechten Auskunft auf deren Anfragen verpflichtet. Das betrifft die Zuständigkeit der Behörde oder Fälle, mit denen sie befasst war.

Dahinter steht im Verfassungsrang das Bayerische Landespressegesetz, Artikel 4. Das bedeutet, dass die Auskunftspflicht höher bewertet werden muss als Verordnungen oder Vorschriften, mit denen Behörden Nichtöffentlichkeit herstellen.

Ich schreibe darüber, weil es aktuelle Fälle gibt, in denen die Behördenchefs dieser Pflicht nicht nachkommen mögen, weil sie eigene Interpretationen dafür haben. So ist es gut, wenn Bürger dieses Gesetz kennen, denn es ist für sie gemacht. Sie sollen von Medien über wesentliche amtliche Vorgänge informiert werden, das möglichst so frühzeitig, dass eine Beteiligung möglich ist.

So wurde in einer Auskunftsentscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes zugunsten der Main-Post 2004 erklärt: „Die freiheitlich-demokratische Grundordnung bedingt ein Verhalten der Behörden, das in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse von Offenheit geprägt ist. Dem Bürger müssen diese Angelegenheiten dadurch durchsichtig gemacht werden, dass der Presse genaue und gründliche Berichterstattung ermöglicht wird.“

Die liegt freilich nicht immer im Interesse von Behörden und Politikern. Einmischung von Bürgern in Entscheidungsprozesse wird als störend empfunden. Man vermeidet lieber unliebsame Diskussionen.

Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind vielfältiger. Manche Behördenchefs wählen selbst vorweg aus, was im Interesse der Öffentlichkeit ist. Die Entscheidung darüber liegt allerdings nicht bei ihnen, sondern bei den Redakteuren. Sie müssen Veröffentlichungen verantworten, mit denen sie keine gesetzlichen Grenzen überschreiten dürfen. Das ist Teil der Pressefreiheit.

Wichtig ist: Wenn ein Gemeinderat nicht öffentlich diskutiert, muss der Bürgermeister das Ergebnis Vertretern der Presse preisgeben.

Diese Auskunftspflicht gilt sogar für privatwirtschaftliche Firmen, wenn ihnen Kommunen Aufgaben übertragen haben, etwa Energieversorgung oder Abfallbeseitigung. Die Auskünfte, soweit sie diese Aufgaben betreffen, können nicht (wie in einigen Fällen geschehen) durch Verträge zwischen Firma und Kommune verhindert werden.

Bei sogenannten schwebenden Verfahren kann die Auskunft nur verweigert werden, wenn sie nicht abgeschlossen sind und ihre sachgerechte Durchführung dadurch gefährdet werden könnte. Das gilt meist für Gerichts- oder Ermittlungsverfahren. Und die Pflicht zur Verschwiegenheit im öffentlichen Dienst gilt nur für Pflichten des einzelnen Beamten oder Angestellten, nicht aber für die der Behörde selbst.

    
    

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Die neuesten Kommentare

barockschloss (59 Kommentare) am 16.05.2010 20:27

Relevanz?

2004 ist lange her. Welchen aktuellen Fall gibt es, in dem eine Kommune die Auskunft / Berichterstattung verweigert?

Ich finde es sehr gut, wenn freie Mitarbeiter über lokalpolitische Themen berichten. Das ist jedoch nicht in jedem Fall "Journalismus". Und im umgekehrten Fall kenne ich auch freie Redaktionsmitarbeiter, die von den Kommunen (aus deren Mitte sie berichten) einen auf den Deckel bekommen und das Feld räumen.

Ist denn eine wirklich unabhängige und journalistisch wertvolle Berichterstattung in ländlichen Kommunen überhaupt möglich, wenn die Hilfsschreiber direkt aus diesen kommen?

Also: gibt es einen aktuellen Fall / Grund, sich über etwaige Verschlossenheit der Kommunen Gedanken zu machen?
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