Leserbriefe
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publiziert: 25.07.2012 11:18 Uhr
aktualisiert: 25.07.2012 11:20 Uhr
aktualisiert: 25.07.2012 11:20 Uhr
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Wir können zwei Weltreligionen icht kriminalisieren
Zum Artikel "Diskussion über Beschneidung entzweit Deutschland" (19.7.)
Für mich als Mitteleuropäer, noch dazu als erwachsener Mann, ist der Gedanke an eine Beschneidung befremdlich, schwer erträglich, eigentlich ein Albtraum. Aber dürfen solche Empfindungen Richtschnur für unsere Gesetzgebung sein? Sie dürfen es nicht. Andere Menschen haben hier nämlich ganz andere Gefühle. Vor einigen Jahren unterhielt ich mich mit pakistanischen Männern über das Thema Beschneidung. Sie konnten es kaum glauben, als ich erklärte, dass ich nicht beschnitten wäre, und dass dieser Eingriff in Deutschland so gut wie gar nicht vorkäme. Und auch heute höre ich von Moslems, erst durch die Beschneidung fühlten sie sich als Mann – als vollwertiger Mensch. Ich meine, wir können nicht allen Ernstes zwei Weltreligionen (!) einer Praxis wegen kriminalisieren, die von deren Gläubigen als das Normalste der Welt betrachtet wird – ähnlich wie im Christentum die Taufe. Auch wenn es wehtut: Richtschnur dürfen nicht unsere Gefühle, sondern müssen unsere (!) Grundrechte sein - das Recht auf körperliche Unversehrtheit, auf freie Religionsausübung und das Elternrecht. Wenn sie miteinander im Konflikt stehen, wie in diesem Fall, muss abgewogen werden, welche Beeinträchtigung noch hinnehmbar ist gegenüber der Verteidigung der anderen Rechte. Wenn einem Kleinkind die Ohren durchstochen werden, damit dieses Kind Ohrstecker tragen kann, dann ist natürlich auch das nichts anderes als Körperverletzung. Bei einem Tattoo, selbst bei der Korrektur abstehender Ohren ist es nicht wesentlich anders. Wie werden solche Eingriffe gerechtfertigt? Hauptsächlich mit den ästhetischen Vorstellungen der Eltern. Um wie viel berechtigter sind derartige Körperverletzungen, wenn es um tiefempfundene religiöse und kulturelle Vorstellungen geht? Egal wie der Gesetzgeber mit Beschneidungen verfährt, immer wird dabei mindestens ein Grundrecht beeinträchtigt werden. Meines Erachtens fällt diese Beeinträchtigung im Bereich der körperlichen Unversehrtheit noch am geringsten aus. Aber nur dann, wenn das Kind weitestgehend geschützt wird, d.h. nicht traumatisiert wird, und wenn nicht mit Folgeschäden gerechnet werden muss. Daher plädiere ich für eine strenge Indikationslösung: Nur aus religiösen (oder medizinischen) Gründen! Nur in einem engen Zeitfenster – angelehnt an die religiöse Tradition! Nur unter Betäubung! Nur von Fachärzten! Alles andere muss strafbar sein. So kommt auch zum Ausdruck, dass unsere Rechtsordnung, unser Volk, diese Praxis für äußerst problematisch hält, dass aber die Abwägung der Rechtsgüter auch eine Ausnahmeregelung zwingend erfordert.
Matthias Poppe, 97653 Bischofsheim
Matthias Poppe, 97653 Bischofsheim
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