publiziert: 05.03.2010 19:03 Uhr
aktualisiert: 05.03.2010 19:04 Uhr
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Jeder Zweite surft im Job privat

Wann ein Arbeitgeber seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt und welche Konsequenzen drohen können
  • Viele tun's – Tag für Tag am Arbeitsplatz: private E-Mails verschicken und in sozialen Netzwerken wie Facebook private Kontakte pflegen.
    Foto: dpa
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Laut einer aktuellen Umfrage nutzt jeder zweite Berufstätige (49 Prozent) mit einem Internetzugang am Arbeitsplatz das Netz auch für private Zwecke. Das hat eine repräsentative Umfrage der Marktforscher von Aris in Hamburg im Auftrag des Branchenverbandes Bitcom ergeben. Welche rechtlichen Probleme das den Beschäftigten einbringen kann, erläutert der Würzburger Fachanwalt für Arbeitsrecht Matthias Heese.

Frage: Ist privates Surfen während der Arbeitszeit erlaubt?

Matthias Heese: Grundsätzlich ist es nicht erlaubt, während der Arbeitszeit private Dinge zu erledigen. Allerdings werden die geringfügige private Nutzung von Telefon oder Internet ausdrücklich oder stillschweigend geduldet. Es entwickelt sich häufig eine betriebliche Übung.

Was bedeutet das?

Heese: Betriebliche Übung heißt, dass ein bestimmtes Verhalten im Betrieb vom Arbeitgeber geduldet wird und damit bei den Mitarbeitern ein vertrauenswürdiges Interesse daran entsteht, diese „Regelung“ auch weiter in Anspruch zu nehmen. Darunter fallen private Telefonate und das privat genutzte Internet. Beschäftigte gehen auf Nummer sicher, wenn sie in der Personalabteilung nachfragen, ob und was beim Surfen im Job erlaubt ist und was nicht.

Es gibt Firmen, die sperren bestimmte Internetseiten. Ist das erlaubt?

Heese: Das darf der Arbeitgeber machen, denn es ist sein Betriebsmittel und er kann über Umfang und Nutzung bestimmen. Er kann also auch sagen, ihr dürft surfen, aber nur auf bestimmten Seiten. Ein Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf freies Surfen im Internet.

Wann droht die Kündigung?

Heese: Wer in der Arbeitszeit zum privaten Vergnügen surft oder E-Mails liest und schreibt, verletzt seine arbeitsvertragliche Pflicht. Er wird nicht dafür bezahlt, dass er surft. Wer also ausschweifend während der Arbeitszeit surft oder telefoniert, begeht Arbeitszeitbetrug. Vor einer Kündigung muss der Arbeitgeber den Mitarbeiter allerdings abmahnen. Nur in besonders schwerwiegenden Fällen kann eine Kündigung ohne Abmahnung erfolgen.

Was bedeutet es für mich, wenn private Internetnutzung „geduldet“ wird?

Heese: Das bedeutet, dass ich während der Arbeitszeit im geringen Umfang das Internet nutzen kann, in den Pausen möglicherweise sogar unbeschränkt.

Immer mehr Menschen nutzen soziale Online-Netzwerke wie Xing, Facebook oder Twitter, um Kunden zu akquirieren. Was ist dabei zu beachten?

Heese: Dafür gibt es noch keine festen Regeln, vor allem wenn sich private und berufliche Nutzung nicht sauber trennen lassen. Wenn ich zum Beispiel stundenlang maile, dann ist es kein Wunder, wenn das negativ aufschlägt. Da ist Vorsicht geboten für den Arbeitnehmer, und ich würde dringend raten, solche Mischformen vorab abzuklären.

Sollte man solche Vereinbarungen mit dem Betrieb schriftlich formulieren?

Heese: Zwingend ist es nicht, es erleichtert aber die Beweisführung sollte es zu einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung kommen.

Wem gehören die Geschäftsdaten aus dem Netz, wenn der Beschäftigte das Unternehmen verlässt?

Heese: Es gilt der arbeitsrechtliche Grundsatz, dass Informationen, die für die Arbeit unverzichtbar sind, am Arbeitsplatz hinterlassen werden müssen. Generell gilt, dass ich das, was ich im Kopf habe, mitnehmen darf. Es ist nicht verboten, meine Kundenkontakte wieder zu akquirieren. Dass heißt, wenn nicht ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ausgesprochen wurde, kann ich diese Kunden wieder für einen neuen Arbeitgeber gewinnen.

Betriebsinterna und Kritik am Chef gehören nicht ins Netz. Welche Konsequenzen könnte das haben?

heese: Natürlich ist nicht jede Kritik von vorneherein verboten. Doch wenn sich ein Kommentar klar gegen den Arbeitgeber richtet oder sogar während der Arbeitszeit vom Firmencomputer aus ins Internet gestellt wird, kann das durchaus Anlass für eine Abmahnung oder eine Kündigung sein.

Was tun, wenn der Vorgesetzte auf Facebook eine Freundschaftsanfrage stellt?

heese: Das kann man ablehnen, denn der Facebook-Account ist ja eine private Sache. Es kann natürlich sein, dass der Arbeitgeber dann entsprechend sauer reagiert.

Matthias Heese

Der Fachanwalt für Arbeitsrecht, Jahrgang 1958, gründete 1986 die Kanzlei Heese & Nied in Würzburg-Heidingsfeld. 2004 erfolgte die Aufnahme in die „Focus“-Liste der 150 besten Fachanwälte für Arbeitsrecht in Deutschland. Heese ist Referent diverser kirchlicher und gewerkschaftlicher Bildungseinrichtungen.

Das Gespräch führte Claudia Kneifel
    
    

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