publiziert: 04.02.2010 15:36 Uhr
aktualisiert: 04.02.2010 15:37 Uhr
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Netz-Welt: Abmahnung gilt auch per E-Mail

Urteil zwingt Empfänger zu erhöhter Aufmerksamkeit

Abmahnungen können grundsätzlich auch per E-Mail verschickt werden. Das hat das Hamburger Landgericht in einem Urteil festgelegt (Aktenzeichen: 312 O 142/09). Das bedeutet im Alltag: Selbst wenn die digitale Post beim Empfänger in den Sicherheitsschranken (Firewall, Spamfilter) seines Mailprogramms hängen bleibt, gilt die Abmahnung als zugestellt.

Das schon im Juli 2009 gefasste Urteil wurde erst jetzt bekannt und prompt von Internet-Branchendiensten wie golem.de weiterverbreitet. Dem Urteil zufolge müssen Abmahnungen nicht zwingend in schriftlicher Form verschickt werden. Sie gelten auch als zugestellt, wenn der Adressat angibt, die E-Mail nicht erhalten zu haben.

In Fachkreisen wird das Urteil als praxisfern kritisiert. Denn es zwingt alle, die ein Mail-Konto haben, die Filter ständig auf wichtige Mails zu überprüfen.

Weitere Tipps rund ums Internet: www.mainpost.de/multimedia

    
    

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