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WERTHEIM: Unter Alkohol unsicher beim Rückwärtsfahren

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Unter Alkohol unsicher beim Rückwärtsfahren

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    War das seltsame Rückwärtsfahren eines Autofahrers in Eichel Vorsicht oder Unsicherheit in Folge konsumierten Alkohols? Das Amtsgericht Wertheim ging von Letzterem aus und verurteilte den 27-jährigen Mann aus der Main-Tauber-Stadt wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zur Strafe von 30-mal 35 Euro. Die Sperrfrist für die Fahrerlaubnis beträgt weitere drei Monate.

    Der Vorfall ereignete sich bei einer nächtlichen Verkehrskontrolle der Polizei. Der Angeklagte hatte mit einem Bekannten Tischtennis gespielt, Bier getrunken und danach Hunger verspürt. Deshalb wollten die beiden zu einem Schnellrestaurant in Bettingen.

    Zunächst fuhr der Beschuldigte in der Dunkelheit am Anhaltezeichen, der Polizeikelle vorbei und verwechselte dann beim Zurücksetzen mehrfach rechts und links. Nach dem Aussteigen fielen sein unsichere Gang auf, das langsame Sprechen und der Alkoholgeruch. Die um 22.18 Uhr von einem Arzt entnommene Blutprobe ergab bei der Untersuchung 1,06 Promille.

    In der Verhandlung meinte der Angeklagte nun, er habe mit dem Wagen seiner Mutter nicht an den Bordstein geraten wollen. Der Staatsanwalt sprach dagegen von alkoholbedingten Ausfallerscheinungen und sah den Nachweis der Fahruntüchtigkeit als erbracht an. Er beantragte eine Strafe von 30-mal 40 Euro sowie eine Sperrfrist von noch fünf Monaten.

    Der Verteidiger betonte, unter 1,1 Promille müsse die Fahruntüchtigkeit nachgewiesen werden, und das sei hier misslungen. Merkwürdiges Fahren in der Dunkelheit mit einem fremden Pkw reiche nicht. Die Fahrt sei deshalb keine Straftat, sondern nur eine Ordnungswidrigkeit. Der Anwalt beantragte ein Bußgeld von 500 Euro und ein Fahrverbot, das aber durch die bisherige Beschlagnahme des Führerscheins abgegolten sei.

    Das Gericht stützte das Urteil neben den bereits genannten Gründen auf die Alkoholkonzentration nahe der absoluten Fahruntüchtigkeit und das über längere Zeit falsche Blasen ins Atemalkoholgerät. Der Beschuldigte habe ein belastendes Ergebnis vermeiden wollen. Wegen der beruflichen Situation mit auswärtigem Arbeitsplatz verhängte die Richterin nur die Mindestsperrfrist von drei Monaten. Mit Rechtskraft des Urteils werden im Flensburger Register drei Punkte eingetragen.

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