Kinderspielplätze sind nicht immer ein Ort des friedlichen Zusammenspiels. Zumindest war dem nicht so am 1. September 2015, als sich zwei erwachsene Männer an einem solchen Lichtenfelser Ort begegneten: Der eine Mann war schon dort, der andere wurde hinzugerufen. Aber, so sah es Staatsanwalt Timm Hain, lediglich zu dem Zwecke, dass er dem anderen zusetzt. Das machte die Angelegenheit zu einer vorsätzlichen Körperverletzung.
Weil er den Cousin der Lebensgefährtin des Angeklagten auf dem Spielplatz geschlagen habe, kam der 20-jährige spätere Angeklagte am selben Ort auf sein damaliges Opfer zu. Die Frage, die Staatsanwalt Timm Hain an dieser Stelle beschäftigte, war nun die: Sollte es eine Abreibung sein oder suchte der Geschädigte selbst womöglich nach Streit? „Sind Sie mit der Absicht hingegangen, ihn zu verprügeln?" So erkundigte sich Hain. Er erhielt ein Nein.
Aber auch ein Ja seitens des Verteidigers, der für seinen Mandanten „kurz und bündig“ einräumte, dass dieser zum Spielplatz geeilt sei und seinem Opfer eine „Kopfnuss“ gegeben habe. Auch die wohl beiden Fußtritte gegen die Rippen des bald am Boden Liegenden, welche schmerzhafte Prellungen verursachten, räumte der Anwalt ein.
Nun begann ein Durchblättern von Akten, besonders das Durchblättern des Bundeszentralregisters. Das belegte, wie sehr es sich bei dem Angeklagten doch um jemanden handelte, der prügel- und hafterfahren ist. Beispielsweise verbüßte der 20-Jährige wegen gefährlicher und auch vorsätzlicher Körperverletzung 17 Monate hinter Gittern. Freimütig erzählte der junge Mann aus seinem bisherigen Lebenswandel und davon, wie sehr es „nach der Haft mit ihm bergab gegangen“ sei. Bald sei es gar zu einer zweiten Haft gekommen.
Spontane Tat?
Und doch gab es auch ein Aber, welches das Gegenteil dieser Lebensführung belegte. Denn dem Angeklagten gelangen auch der Absprung aus einem Milieu, das Finden einer guten Arbeit und das Bewältigen eines Alltags. Wohl auch darum nahm sich Richter Stefan Hoffmann viel Zeit zur Urteilsfindung und zog sich dafür zurück.
Er hatte zu bedenken, wofür Verteidiger Voigt plädierte, nämlich: lediglich zu einer Geldstrafe in Höhe von 2700 Euro, da es sich womöglich um eine „spontane, nachvollziehbare Tat“ gehandelt haben könnte. Auch die Sicht von Staatsanwalt Hain galt es zu überlegen. Der formulierte für die „weitere körperliche Entladung“ eine „zwingend“ zu verhängende fünfmonatige Freiheitsstrafe. Ohne Bewährung.
Beeindruckend die letzten Worte des Beschuldigten selbst: „Ich hoffe, mir wird das (neue Leben) nicht kaputt gemacht, und wenn, dann bin ich auch selbst schuld.“
Als Hoffmann das Urteil verkündete, war ein Aufatmen beim Angeklagten zu bemerken. Er wird nicht in Haft gehen müssen, gleichwohl wurde er zu einer sechsmonatigen Haftstrafe verurteilt. Und zu einer Bewährungsauflage von 3000 Euro. Drei Jahre wird der Verurteilte auch unter Aufsicht eines Bewährungshelfers gestellt sein.