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SCHERNAU: Ein Strohkranz als Zeichen der Schande

SCHERNAU

Ein Strohkranz als Zeichen der Schande

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    Ein vertrautes Bild heutzutage: Ein Brautpaar lässt während der Hochzeit sein Kind taufen. Schier undenkbar wäre das vor ein paar Jahrhunderten gewesen. Und wenn es vorkam, hatte das Paar und besonders die Frau, einiges durchzumachen. Zum Beispiel in Schernau anno 1590.

    Da brachte ein Schernauer Paar ein vierteljähriges Kind mit zur Trauung. Die Zeremonie verlief dann "ohne Kranz, Haarband und Saitenspiel".

    Sex vor der Ehe war ein Tabu, und Verstöße gegen das damals geltende Sittengesetz wurden sowohl von staatlicher als auch von kirchlicher Seite geahndet. So vermerkte etwa 1623 ein Kaltensondheimer Pfarrer: "Die Braut diente in Dettelbach, hat mit einem losen, leichtfertigen Gesellen daselbst Hurerei und Unzucht betrieben, daher ohne jungfräuliche Zierden kopuliert (verheiratet) worden".

    In der Praxis bedeutete dies, dass das Paar ohne "Haarband und Ehrenkranz", auch "Jungfernkranz" genannt, woraus sich allmählich der Schleier entwickelte, zur Trauung schritt. Als Zeichen der "Schande" trug ein Büttel ein Strohkränzchen voraus. Gesang und Orgelspiel waren untersagt wie auch fröhliches Hochzeitstreiben.

    Der Gottesdienst fand in aller Schlichtheit und Heimlichkeit entweder nach der Frühmesse oder der mittäglichen Betstunde statt. In vielen Fällen wurden die Zeremonie hinter einem Vorhang vollzogen.

    In Atzhausen wurde ein Brautpaar, weil es sich "fleischlich verbotener Weise vermischet" hatte, privat zu Hause vermählt. Weltliche und geistliche Obrigkeit arbeiteten Hand in Hand.

    Im markgräflich-ansbachischen Herrschaftsbereich galt die Bestimmung, dass bei einer Schwängerung vor der Hochzeit beide Teile bestraft werden sollten. Der Vorfall wurde untersucht, der Amtmann erstattete Bericht, und das Brautpaar wurde gefangen gesetzt. Am folgenden Sonntag wurde es vom Büttel in die Kirche geführt.

    Im Hauptgottesdienst vor versammelter Gemeinde mussten beide ihre Sünden bekennen und sich bei der Gemeinde für ihren Fehltritt entschuldigen.

    Ein Schernauer Brautpaar, das "etliche Jahr" den "Beyschlaff" getrieben hatte, musste 1699 vor der kirchlichen Heirat allerdings erst eine längere Gefängnisstrafe in Kitzingen absitzen. In Obernbreit wurde 1771 eine "verwegene Dirne" an den Pranger gestellt und aus dem Lande verwiesen.

    Manche Brautleute kamen glimpflicher davon. So hatte ein Bräutigam in Marktsteft 1729 bei seiner Braut "gefenstert" und dafür sechs Gulden Strafe zahlen müssen. Ein Jahr später wurden ebenfalls in Marktsteft wegen "Unzucht vor drei Jahren der Mann zu 14 Tagen, das Weib zu einer Woche Arbeit beim hiesigen Kanalbau" verdonnert. Als übliche Strafen galten auch Arbeiten an Schanzgräben oder Amtsgebäuden, die durch eine Geldbuße abgegolten werden konnten.

    Milde ging man mit einer Braut in Buchbrunn 1753 um. Diese hatte elf Wochen nach der Hochzeit "ein gesundes und wohlgestaltetes Knäblein" zur Welt gebracht. Aber weil sie als "angekündigte Jungfrau mit einem Kranz in die Kirch gegangen" war, musste sie als Strafe ein Paar Kerzen für die Kirche stiften.

    Bemerkenswertes teilte das Pfarrbuch in Obernbreit mit. Schon in früheren Zeiten mussten Kindsväter offenbar Alimente zahlen. Ein "gottloser Vater" war 1709 heimlich entwichen, aber nach seiner Rückkehr musste er acht Gulden als Strafe bezahlen. Außerdem hatte er seiner "deflorierten" Braut "alle Jahre 5 Gulden zu geben, bis das Kind 12 Jahr alt ist".

    Erst 1806 hob man die weltlichen Strafen für voreheliche Verfehlungen auf. Die Kirche hielt allerdings noch lange an ihren Sanktionen fest. Den "gefallenen Mädchen" wurde eine eigene Bank zugewiesen, deren Sitz schmäler war als ein normaler. Bei der Hochzeit musste das Paar auf die "jungfräulichen Zierden" verzichten.

    Aber 1864 urteilte man schon etwas milder und fortschrittlicher: "Wenn der eine Teil noch sittlich unbescholten ist, so ist die kirchliche Ehre des Geleits nicht zu versagen, weil es hart erscheint, dass in einem solchen Fall der Unschuldige mit dem Schuldigen leiden soll. Dagegen, wenn beide Verlobte gefallen sind, so sind nach uralter Sitte alle kirchlichen Ehren zu versagen".

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