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MAIN-SPESSART: Holz und Pflanzen richtig verbrennen

MAIN-SPESSART

Holz und Pflanzen richtig verbrennen

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    (hr) Die in jedem Frühjahr anstehenden Arbeiten zum Auslichten von Obstbäumen oder Hecken führen regelmäßig zu einer Vielzahl von Anfragen seitens der Bevölkerung sowie zu zahlreichen Anzeigen wegen unzulässiger Abfallbeseitigung. Mit einem Infoblatt, das in allen Gemeinden des Landkreises ausliegt, informiert das Landratsamt über die wichtigsten Regelungen.

    Außerhalb von Ortschaften dürfen pflanzliche und holzige Abfälle, die nicht verrotten oder nicht verwertet werden können, verbrannt werden, soweit sie im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des jeweiligen Grundstückes angefallen sind, jedoch nur gehäufelt.

    Verboten sind das flächenhafte Abbrennen von Wiesen, Feldrainen und Ödland sowie das Verbrennen von Hecken. Innerhalb von Ortschaften ist das Verbrennen pflanzlicher und holziger Abfälle aus Gärten verboten, soweit es nicht von der Gemeinde durch Verordnung erlaubt wurde. Auskunft erteilt die zuständige Gemeindeverwaltung.

    Diese Ausnahmeregelungen gelten keineswegs für die Beseitigung von sonstigen Holzabfällen – das Verbrennen solcher Abfälle ist generell verboten. Insbesondere dürfen pflanzliche Abfälle nur in trockenem Zustand und bei geeigneter Witterung verbrannt werden. Starke Rauchentwicklung ist in aller Regel der Beweis für eine unzulässige Verbrennung.

    Beim Verbrennen sind sowohl im eigenen als auch im Interesse der Allgemeinheit sämtliche Vorsichtsmaßnahmen zu beachten.

    Für Rückfragen stehen die Abfallberater unter Tel. (0 93 53) 7 93-2 39 bzw. -2 69) gerne zur Verfügung.

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