Eine Studentin aus Miltenberg überholte auf der L2310 zwischen Mondfeld und Tremhof mit ihrem Auto trotz Verbots und Kuppe einen Lkw mit Anhänger. Die Fahrbahn ist dort ansteigend, und die Stelle insgesamt unfallträchtig. Hätte der Lkw-Fahrer nicht gebremst und ein Ausweichmanöver aufs Bankett gemacht, wäre die Autofahrerin mit dem entgegenkommenden Pkw zusammengestoßen.
Wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilte nun das Amtsgericht Wertheim die 24-jährige Frau zur Strafe von 40 Mal 15 Euro. Da die Tat ohne nennenswerten Schaden ausging, verzichtete die Richterin auf den Entzug der Fahrerlaubnis und verhängte nur ein Fahrverbot von zwei Monaten.
Der Vorfall ereignete sich im Januar 2020 dort, wo nach dem ehemaligen Fähranleger Dorfprozelten und einer Linkskurve die L2310 den Uferbereich verlässt und zur Flussterasse hinauf führt.
Beschuldigte zeigt fehlende Einsicht
In der Verhandlung bemühte sich der Verteidiger, für die Mandantin das Beste herauszuholen und nannte die Fahrweise verkehrswidrig, aber nicht rücksichtslos (ohne Bedenken auf Interessen anderer). Folglich handle es sich nur um eine Ordnungswidrigkeit. Beim Staatsanwalt biss er auf Granit und schlug schließlich einen anderen Verfahrensabschluss vor. Er bezeichnete eine Verurteilung als nicht erforderlich, man könne das Strafverfahren auch gegen eine Geldauflage, eventuell höher als die vorgesehene Geldstrafe, einstellen.
Aber auch dieser Weg war verbaut, denn die Beschuldigte hatte mit ihrer Bemerkung "das Ausweichen des Lkw war unnötig" fehlende Einsicht gezeigt. Für den Lkw-Fahrer war es eine brenzlige Situation, im weichen Bankett-Untergrund habe der Anhänger geschlingert und er habe die Polizei gerufen.
Der Staatsanwalt betonte die Gefährdung von Leib und Leben aller Beteiligten, einschließlich der Angeklagten, und nannte ihr Verhalten "eine der Todsünden im Straßenverkehr". Nur durch Zufall sei kein Schaden entstanden. Neben der Geldstrafe beantragte er den Entzug der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist von neun Monaten.
Gericht sieht Rücksichtslosigkeit als gegeben
Der Verteidiger blieb dabei, weder Gefährdung noch Rücksichtslosigkeit, und beantragte Freispruch, alternativ eine milde Strafe und nur ein Fahrverbot.
Das Gericht bezeichnete bei "bewusster" grober Verkehrswidrigkeit Rücksichtslosigkeit als gegeben. Angeklagte und Verteidiger nahmen das Urteil an, und im Flensburger Fahreignungsregister werden zwei Punkte eingetragen. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bis zur Verhandlung und das Fahrverbot aus dem Urteil ergeben drei Monate.
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