Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen, heißt es in einer Pressemitteilung der Agentur für Arbeit Tauberbischofsheim. Weil die örtliche Arbeitsagentur diese Beschäftigungspflicht für das Kalenderjahr 2020 prüfen muss, müssen Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen bis spätestens 31. März 2021 der Agentur für Arbeit ihre Beschäftigungsdaten anzeigen, so die Mitteilung. Diese Frist könne nicht verlängert werden. Am schnellsten gehe dies elektronisch.
Kommen Arbeitgeber der Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine sogenannte Ausgleichsabgabe zu zahlen, heißt es weiter. Diese Abgabe werde auf Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Um die Ausgleichsabgabe zu berechnen und die entsprechende Anzeige zu erstellen, können Unternehmen und Arbeitgeber die kostenfreie Software IW-Elan nutzen.
Das Programm steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik "Download" zur Verfügung, heißt es in der Mitteilung. Die Meldung können Arbeitgeber auf elektronischem Wege schnell und unbürokratisch vornehmen. Neben dem elektronischen Weg könne – sofern keine Downloadmöglichkeit besteht - unter der Rubrik "Service" eine CD-ROM bestellt werden.
Weitere Hinweise und Erläuterungen können über www.arbeitsagentur.de/unternehmen/personalfragen/schwerbehinderte-menschen abgerufen werden. Fragen zum Anzeigeverfahren werden von Montag bis Freitag zwischen 09.30 Uhr und 11.30 Uhr für Arbeitgeber aus dem Bezirk der Arbeitsagentur Schwäbisch Hall-Tauberbischofsheim beantwortet. Tel.: (0721) 8237066.
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