(g) Ein Strafbefehl war dem Angeklagten ins Haus geflattert. In diesem war ihm vorgeworfen worden, einen Kontrahenten im Internet beleidigt zu haben. Mit den Worten „geistiger Tiefflieger“ hatte er seine Missachtung jenem „Erzfeind“ gegenüber kund getan. In einem Beitrag auf seiner öffentlichen Homepage hatte er ihn dazu auch namentlich genannt. Der Geschädigte hatte Strafanzeige erstattet und dazu Strafantrag gestellt.
Gegen den Strafbefehl hatte der Angeklagte, ein Rentner aus einem Dorf in der Rhön, Einspruch eingelegt. Und darüber wurde nun am Amtsgericht Mellrichstadt verhandelt.
Persönliche Meinungsfreiheit
In der Hauptverhandlung rechtfertigte sich der Angeklagte vor dem Richter, indem er ihm weißmachen wollte, dass seine Meinungsäußerung doch keinesfalls eine Beleidigung darstelle. Er meinte, dass eine Homepage schließlich dazu da sei, seine persönliche Meinung darzustellen. Im Übrigen wisse er gar nicht mehr, ob diese Bezeichnungen, wie vom Geschädigten behauptet, jemals auf seiner Homepage gestanden haben. Ein Ausdruck der Seite von damals liege ihm jedenfalls nicht vor.
Dem Gericht allerdings schon. Der Richter konnte die Äußerungen des Angeklagten nachlesen. Zusammen mit der Aussage des Mannes wertete das Gericht dies wohl als ausreichenden Tatnachweis. Die geladenen Zeugen, der Geschädigte sowie ein Polizeibeamter, konnten entlassen werden, ohne in den Zeugenstand gerufen worden zu sein.
Uneinsichtig bis zuletzt
Der Staatsanwalt aus Schweinfurt forderte, dass die gleiche Strafe verhängt wird wie im Strafbefehl ausgewiesen: 15 Tagessätze zu je zehn Euro. Der Angeklagte führte in seinem letzten Wort an, dass er lediglich aus dem Verhalten seines Gegners Schlüsse gezogen und daraufhin seine Meinung auf der Homepage frei geäußert habe. Eine strafbare Handlung könne er bis jetzt nicht darin erkennen.
Der Richter sah das anders. Was sich der Angeklagte da erlaubt hatte, stelle unbestreitbar eine Beleidigung dar. Er verurteilte ihn zu einer Geldstrafe: 15 Tagessätze zu je zehn Euro. Und der Mann muss die Kosten des Verfahrens sowie seine eigenen Auslagen tragen.