Nachdem der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das Alkoholverbot im öffentlichen Raum im Freistaat vorläufig außer Vollzug gesetzt hat, wurde durch eine Änderung der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung das Alkoholverbot auf den Bereich der Innenstädte beschränkt. Für die Kommunen und demnach auch für die Stadt Schweinfurt bedeutet dies, dass der Bereich Innenstadt definiert werden muss, damit klar ist, wo konkret der Alkoholkonsum untersagt ist, heißt es in einer Pressemitteilung .
Die Stadt Schweinfurt hat daher mit Wirkung zum 23. Januar eine neue Allgemeinverfügung erlassen. Der Konsum von Alkohol ist auf allen öffentlichen Verkehrsflächen im Innenstadtbereich ganztägig untersagt. Der Innenstadtbereich wird durch folgende öffentliche Straßen beziehungsweise Grünanlagen begrenzt, wobei diese jeweils noch zum Innenstadtbereich zählen:
Gutermann-Promenade bis zur Hahnenhügelbrücke (inklusive Grünflächen bis zum Mainufer), Landwehrstraße, Georg-Schäfer-Straße, Friedrich-Ebert-Straße, Niederwerrner Straße, Am Obertor, Fehrstraße, Am Oberen Marienbach, Paul-Rummert-Ring, Am Zollhof, Am Unteren Marienbach.
Die bisherigen Regelungen zur Maskenpflicht in Teilen der Innenstadt sowie zum Besuch von Patienten bzw. Bewohnern in Einrichtungen und Krankenhäusern bleiben unverändert bestehen. Die neue Allgemeinverfügung gilt von 23. Januar bis einschließlich 5. Februar 2021.
Alle gültigen Coronaregeln sowie alle rechtlichen Grundlagen dazu können auf www.schweinfurt.de jederzeit eingesehen werden.
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