In Bayern gilt das bayerische Naturschutzgesetz. Darin steht, dass das Befahren von Wanderwegen erlaubt ist „. . . sofern sich die Wege dafür eignen. Dem Fußgänger gebührt der Vorrang“. Geeignet heißt, dass eine gefahrlose Begegnung möglich sein muss (und das bedeutet bei der heutigen Lenkerbreite eine Wegbreite von circa zwei Metern). Wege darunter sind damit für Fahrräder gesperrt. Die meisten Konflikte ließen sich durch Befolgen des Gesetzes vermeiden. Leider endet die Gesetzestreue vieler, wenn es um die eigene Disziplin geht: Ein Gang durch die Fußgängerzone zeigt, dass manchem nicht klar ist, wer Vorrang hat. Da wird geklingelt und erwartet, dass die Oma zur Seite springt. Wer am Straßenverkehr teilnimmt, muss die StVO kennen und befolgen, wer sich in der Natur aufhält, sollte das Naturschutzgesetz kennen und befolgen.
Bernd Pfannes, 97199 Ochsenfurt
Der Diskussionszeitraum für diesen Artikel ist leider schon abgelaufen. Sie können daher keine neuen Beiträge zu diesem Artikel verfassen!