Sollten Sie heute vorhaben, verkleidet Ihren Nachbarn Süßigkeiten abzupressen, sollten Sie einiges beachten. Hier ein kleiner Halloween-Rechtsratgeber für die Monster, Hexen und Zombies unter Ihnen: Eine Anwaltskanzlei beschäftigt sich in einer aktuellen Pressemitteilung mit der Frage, ob die von Kindern an Haustüren ausgesprochene Drohung „Süßes oder Saures“ schon als „räuberische Erpressung“ anzusehen sei.
Die klare Antwort: Jein, es komme auf den angedrohten oder tatsächlich zur Durchführung gelangten „Streich“, also das „Saure“, an, wenn es an der Türe nix Süßes gibt. So sei „Rasierschaum auf der Türklinke rechtlich noch okay“, beruhigen die Anwälte. Komme aber die Androhung von Gewalt ins Spiel, könne das sehr wohl als räuberische Erpressung ausgelegt werden.
Keine Konsequenzen drohen derweil Maskierten an Halloween: Zwar rät die Redaktion, beim Betreten einer Bank oder Tankstelle Masken abzulegen, die Juristen betonen aber, dass das Vermummungsverbot nur bei „öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel“ gelte. Da an Halloween der Himmel oft bedeckt ist, scheint es an diesem Tag ausgehebelt.
Achtung aber bei halböffentlichen Veranstaltungen unter einem Dach: So wollte einst ein Verein das bayerische Feiertagsgesetz austricksen, wonach der 1. November ein stiller Feiertag ist und Partys ab 0 Uhr verboten sind. Der Verein hatte am 31. Oktober zu einer geschlossenen Versammlung geladen, zu der auch kurzentschlossene Neumitglieder gegen eine kleine Gebühr willkommen waren. Die Verwaltung sah darin eine verdeckte Halloween-Party und damit eine „verbotene Lustbarkeit“.
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