Im Ausland geschlossene Kinderehen sind in Deutschland weiterhin automatisch unwirksam - Betroffene haben aber ab sofort Anspruch auf Unterhalt wie nach einer Scheidung. Das ordnete das Bundesverfassungsgericht nach der Überprüfung der seit 2017 geltenden Vorschrift an.
Karlsruhe fordert Nachbesserungen beim Kinderehen-Verbot

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