Karlsruhe fordert Nachbesserungen beim Kinderehen-Verbot

Seit 2017 sind im Ausland geschlossene Ehen unwirksam, wenn einer der Partner noch unter 16 war. Sinnvoll, so das Bundesverfassungsgericht. Doch der Gesetzgeber habe etwas Wichtiges außer Acht gelassen.
Bundesverfassungsgericht       -  Bundesverfassungsgericht: „Ehefreiheit als Menschenrecht gilt gleichermaßen für deutsche und ausländische Staatsangehörige wie für staatenlose Personen”.
Foto: Uli Deck/dpa | Bundesverfassungsgericht: „Ehefreiheit als Menschenrecht gilt gleichermaßen für deutsche und ausländische Staatsangehörige wie für staatenlose Personen”.

Im Ausland geschlossene Kinderehen sind in Deutschland weiterhin automatisch unwirksam - Betroffene haben aber ab sofort Anspruch auf Unterhalt wie nach einer Scheidung. Das ordnete das Bundesverfassungsgericht nach der Überprüfung der seit 2017 geltenden Vorschrift an.

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