Der Zutritt zum Unternehmen ist Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern seit dem 24. November nur noch mit 3G-Nachweis erlaubt. Der Nachweis muss vor jedem Betreten der Arbeitsstätte geprüft werden, auch wenn der Arbeitsplatz im Freien ist. Doch dürfen Handwerkerinnen und Handwerker die Kundinnen und Kunden nach ihrem Impfstatus fragen und im Zweifel sogar Aufträge ablehnen? Und müssen Zahnärztinnen und Zahnärzte ihren Patientinnen und Patienten mitteilen, falls sie nicht geimpft sind? Diese und weitere Fragen stammen von Leserinnen und Lesern.
Corona: Das sind Rechte und Pflichten von Handwerkern, Gastwirten und Zahnärzten

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