Wer Auto fährt, darf ohne Ausnahmegenehmigung keinen Gesichtsschleier (Niqab) tragen. Das stellte der hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel in einem Beschluss fest und bestätigte damit ein vorhergehendes Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt (Az. 10 A 1702/22.Z). Geklagt hatte eine Frau, die aus religiösen Gründen eine Ausnahme vom allgemeinen Verhüllungsverbot am Steuer durchsetzen wollte.
Das Regierungspräsidium Darmstadt wollte ihr die Ausnahme aber nicht genehmigen und stellte ihr eine Ablehnung des Antrags in Aussicht, weshalb die Frau mit einer Feststellungsklage vor Gericht zog. Sie argumentierte, dass beim Tragen eines Gesichtsschleiers die noch sichtbare Augenpartie ausreichen würde, um etwa bei einer automatisierten Verkehrskontrolle identifiziert zu werden. Zudem verstoße die Regelung gegen ihre Freiheit zur Religionsausübung.
Augenpartie reicht nicht bei «Blitzerfoto»
Das sahen die Gerichte anders. So sei es bei einem «Blitzerfoto» nicht möglich, den Autofahrer oder die Autofahrerin nur über die Augenpartie zu identifizieren, teilte der Verwaltungsgerichtshof mit. Das generelle Verhüllungsverbot sei außerdem verfassungskonform, auch weil es zur Sicherheit im Straßenverkehr beitrage. Eine Berufung gegen das Urteil ließ der VGH nicht zu. Das Regierungspräsidium Darmstadt muss nun noch abschließend über den Antrag der Frau entscheiden.
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