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BAD KISSINGEN: GEMA besteht auf Gebühren für den English Folk Club

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GEMA besteht auf Gebühren für den English Folk Club

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    Dennis Dennehy, Initiator des English Folk Club, soll 800 Euro Gebühren an die GEMA überweisen. Das will er nicht hinnehmen.
    Dennis Dennehy, Initiator des English Folk Club, soll 800 Euro Gebühren an die GEMA überweisen. Das will er nicht hinnehmen. Foto: Foto: Isolde Krapf

    Dennis Dennehy soll für die Veranstaltungen des English Folk Club (EFC) 800 Euro Gebühren an die Gesellschaft für Musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) entrichten. Der EFC-Gründer sagt, dass in seinem Club Traditionals und Volksmusik gespielt werden – also nicht geschützte Werke, die gebührenfrei sind. Sein Rechtsanwalt Patrick Lülf wies daher die GEMA-Rechnungen zurück (wir berichteten). Doch die GEMA hält die Gebührenforderung weiter aufrecht. Als Dennis Dennehy im Jahr 2014 den English Folk Club (EFC) startete, wusste er nicht, ob es funktionieren würde, all diejenigen einmal im Monat in einer Gaststätte zusammenzubringen, die daheim gern musizieren oder vielleicht auch eigene Gedichte schreiben. Doch seine Idee schlug ein. Inzwischen hat Dennehy eine kleine Fan-Gemeinde um sich geschart.

    Volkslieder und Folk-Songs

    Gespielt werden, seinen Angaben zufolge, im English Folk Club alte Volkslieder und Folk Songs. Das habe er auch demjenigen mitgeteilt, der Anfang 2018 bei ihm anrief und sich als Mitarbeiter der GEMA ausgab. Der Mann sei zufrieden gewesen und habe gesagt, man werde ihn, Dennehy, und den EFC bei der GEMA als nicht gebührenpflichtig führen, sagte er im Gespräch mit der Redaktion.

    Nach Angaben von GEMA-Pressesprecherin Gabriele Schilcher (München) gebe es jedoch „kein aufgezeichnetes Gespräch mit Herrn Dennehy“. Niemand von der GEMA habe bei dem Kissinger angerufen, versichert Schilcher. Von den Veranstaltungen des English Folk Club in den vergangenen vier Jahren habe die GEMA durchs Internet erfahren. „Wir werten Pressemitteilungen aus und schauen Eventkalender durch.“

    Die Rechnungen der GEMA waren bei dem EFC-Initiator seinerzeit ohne jegliche Erklärung oder irgendein Anschreiben eingegangen. „Das ist nicht schön“, gibt Schilcher zu. „Aber es für uns ist ein Massengeschäft. Wir müssen effizient arbeiten und können nicht jedem hinterher telefonieren.“ In der Sache seien die Rechnungen jedoch gerechtfertigt, „denn wir gehen davon aus, dass in diesem Club geschützte Werke gespielt wurden“.

    Laut Schilcher sind Traditionals und Volkslieder „nicht automatisch nicht geschütztes Repertoire“. Der Verfasser müsse tot sein und nach seinem Tod müssten 70 Jahre vergangen sein, so die Pressesprecherin weiter. Auch unter den Folksongs gebe es Lieder, die moderneren Datums sind. Nach Schilchers Angaben hat die GEMA bei ihrer Beurteilung eine ganz einfache Regel: „Wenn eine Veranstaltung stattfindet, bei der keine ernste Musik, zum Beispiel Klassik, gespielt wird, müssen wir davon ausgehen, dass Stücke aus geschütztem Repertoire gespielt werden. Das ist ein hochrichterliches Urteil.“

    So soll auch der Tenor des Antwortschreibens lauten, den Dennehys Anwalt Patrick Lülf von der GEMA erhielt, wie dieser im Gespräch mit der Redaktion sagte. In diesem Schreiben hält die GEMA auch ihre Forderungen an Dennehy weiter aufrecht, sagt Lülf. Er hat nun die Rechnungen mit Schreiben vom 30. Juli erneut zurückgewiesen.

    Für ihn sei klar, dass die GEMA nicht auf Grund reiner Vermutung Gebühren erheben darf. Denn dazu gibt es seit 1. Juni 2016 eine neue Rechtsprechung, sagt Lülf im Gespräch mit der Redaktion. Demgemäß sei der noch aus dem Dritten Reich stammende Grundsatz der „GEMA-Vermutung“ erheblich eingegrenzt worden. Die GEMA müsse sich nun auf die Vertretung der Urheberrechte ihrer tatsächlichen Mitglieder und Berechtigten beschränken. Pauschale Ansprüche könne die GEMA vor Gericht nicht mehr anmelden, wenn es sich nicht um ihre Mitglieder handle.

    „Nicht meldepflichtig“

    Seiner Ansicht nach sei der GEMA ausdrücklich mitgeteilt worden, dass im English Folk Club ausschließlich nicht urheberrechtlich geschützte Werke gespielt wurden, sagt Lülf. Diese Veranstaltung sei, nach geltender Rechtsprechung, weder meldepflichtig, noch müsse der EFC eine Auflistung der gespielten Lieder an die GEMA schicken. In diesem Sinne habe er der GEMA nun auch geantwortet und in dem Schreiben erklärt, dass die GEMA aus besagten Gründen ihre Forderungen zurücknehmen muss.

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