Gleich zwei Fälle von Unterhaltspflichtverletzung hatte der Strafrichter am Amtsgericht Kitzingen an einem Sitzungstag abzuurteilen. Es sei immer das gleiche, die Herren der Schöpfung machten sich dünne und die Mutter stehe mit der Verantwortung und den Kosten für das ledige Kind alleine da, monierte der Richter. Wer "A" sagt, müsse auch "limente" sagen, schrieb er den beiden Angeklagten ins Stammbuch. Das Wohl des Kindes stehe vor allen anderen Bedürfnissen. Unterhaltszahlungen rangierten an erster Stelle, auch wenn der Verdienst der Väter nicht so rosig sei.
Im Fall des 33-Jährigen fiel besonders erschwerend ins Gewicht, dass er bereits wegen Unterhaltspflichtverletzung verurteilt war und noch unter Bewährung stand. "Hartnäckig und schuldhaft" habe er jedoch weiterhin den geschuldeten Unterhalt für das Kind nicht bezahlt, so die Anklage. Deshalb war die Bewährung widerrufen worden und der Mann verbüßte eine dreimonatige Gefängnisstrafe. Trotzdem zahlte er weiterhin nicht.
Er sei seit einem Jahr erwerbslos, lebe von Zuwendungen seine Mutter. Beim Arbeits- oder Sozialamt sei er nicht gemeldet, erklärte der Mann. Der Staatsanwalt warf ihm vor, sich nicht um Arbeit gekümmert zu haben. Die vom Steuerzahler erbrachten Leistungen für das Kind sind auf über 13 000 Euro angewachsen. Eine Bewährungsstrafe komme nicht mehr in Frage, meinte der Anklagevertreter und beantragte eine Gefängnisstrafe von acht Monaten. Das Urteil des Richters lautete auf sechs Monate Freiheitsstrafe ohne Bewährung. Das nütze dem Kind zwar nicht, aber der Vater müsse begreifen, dass er sich immer tiefer reinreite.
Mehr Glück hatte der 39-jährige. Zwar war auch er einschlägig wegen Unterhaltspflichtverletzung vorbestraft, hatte aber immerhin teilweise, wenn auch unter Druck des Jugendamtes, gezahlt. Außerdem versicherte der Mann, der in Arbeit stand und um seinen Job fürchtete, künftig die monatlichen Zahlungen zu leisten und die Unterhaltsrückstände zu begleichen. Daher waren Staatsanwalt und Strafrichter der Meinung, die sechsmonatige Freiheitsstrafe könne noch einmal zur Bewährung ausgesetzt werden.