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MAIN-SPESSART: Cannabis wucherte auf dem Kompost

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Cannabis wucherte auf dem Kompost

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    Was im September 2014 mit einer Verkehrskontrolle begann, führte zur Beschlagnahme von zehn Kilogramm Hanfpflanzen und fand nun mit einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und vier Monaten wegen unterlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln ein vorläufiges Ende. Laut Polizei war es ein Zufallsfund.

    Dass in einem Stadtteil von Karlstadt ein Auto in einer Siedlungsstraße vor ihrem Streifenwagen in eine Grundstückseinfahrt abbog, sei ihnen komisch vorgekommen, berichtete ein Polizist der Richterin und den beiden Schöffen. Danach seien nicht nur die blassen und wässerigen Augen des Fahrers auffällig gewesen, sondern vor allem, dass er seine Nervosität unterdrücken wollte. Die Beamten baten den Mann um eine Urinprobe, allerdings „ging“ nichts. Während des vergeblichen Versuchs schauten sich die Polizisten um und sahen durch den Zugang zum Grundstück eine Hanfpflanze in einem Hochbeet. Grund genug, um es wegen „Gefahr in Verzug“ zu betreten.

    Direkt daneben im Komposthaufen sei eine weitere Pflanze gewachsen, in einer Größe, wie er sie noch nie gesehen hatte, erzählte der Polizist. Auch die Richterin sprach von einem „Prachtexemplar“. Im Haus fand die Streife zwei weitere Hanfpflanzen in Blumentöpfen und der Verdächtige übergab ihnen schon abgeschnittene Blüten und getrocknetes Marihuana.

    Zehn Kilogramm Pflanzenmaterial (bei nur vier Pflanzen) und fast 1,3 Kilogramm konsumfertiges Material mit 91 Gramm THC (7,1 Prozent Wirkstoffgehalt) stellten die Gutachter später fest. Weil die Blutprobe ergab, dass der Arbeiter Stunden zuvor einen Joint geraucht hatte und Auto gefahren war, musste er zwischenzeitlich auch seinen Führerschein abgeben.

    Vor Gericht gab der 45-Jährige den Besitz der Pflanzen und des Marihuanas zu, bestritt aber den Tatvorwurf des Handeltreibens. Der ergab sich für die Staatsanwaltschaft schon aus der puren Menge. Als geringe Menge gelten in Deutschland bis zu 7,5 Gramm reines THC, der Wirksubstanz von Cannabis. Allerdings hatte die Polizei auch bei einer zweiten Hausdurchsuchung keine Beweise für Handeltreiben (zum Beispiel eine Feinwaage oder Portionstütchen) gefunden.

    Sein Mandant habe seit der Jugend konsumiert, erklärte der Verteidiger. Nach zwei Bandscheibenvorfällen sei auch der Aspekt der Schmerzminderung dazugekommen. Wie der Arbeiter angab, seien es zuletzt drei bis fünf Joints am Tag gewesen. Dass die eine Pflanze derart „explodierte“, wie er es ausdrückte, könne er sich selbst nicht erklären. Weil er seinen Führerschein wieder erlangen will, habe er sich gleich beim TÜV für eine MPU angemeldet, zwei negative Drogenscreenings belegten, dass er von heute auf morgen mit dem Cannabis-Konsum aufhörte. Wie sein Anwalt ergänzte, begann er gegen die Rückenschmerzen eine Rehabehandlung.

    Den Vorwurf des Handeltreibens ließ der Staatsanwalt letztlich fallen, er plädierte wegen des verbotenen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten sowie 1500 Euro als Geldauflage, weiteren Auflagen und einem Monat Fahrverbot für die Ordnungswidrigkeit „Fahren unter Drogeneinfluss“. Er glaube zwar, dass wirklich „nur vier Pflanzen hochgezogen wurden“, bei der Menge und Qualität könne aber von einem minderschweren Fall keine Rede sein. Genau den sah dagegen der Verteidiger gegeben. Zudem sei sein Mandant gegenüber der Polizei kooperativ gewesen und habe mit seiner Drogenvergangenheit abgeschlossen. Zudem habe er eine feste Arbeit und keine Vorstrafen. Auch angesichts der positiven Sozialprognose sei eine Bewährungsstrafe von fünf Monaten ausreichend.

    Richterin Luitgard Barthels und die beiden Schöffen sahen das anders. Ihr Schuldspruch entspricht mit 16 Monaten und drei Jahren Bewährungszeit dem Antrag des Staatsanwaltes. Diese sei maßvoll gewesen, so die Richterin. Die 1500 Euro Geldauflage soll der Angeklagte in 15 Monatsraten an den Gnadenhof Altenstadt bezahlen, dazu kommen vier Drogenscreenings bis Ende des Jahres auf seine Kosten, wobei die beim TÜV erfolgten anerkannt werden. Das Fahrverbot für die Ordnungswidrigkeit tritt mit der Rechtskraft des Urteils in Kraft, diese steht noch aus.

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