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Hundezwinger, Hasenstall und Halle müssen weg

Lohr

Hundezwinger, Hasenstall und Halle müssen weg

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    Bei einer Baukontrolle auf einem ehemaligen Steinbruchgelände im Außenbereich des Haslocher Ortsteils Hasselberg hatten Beschäftigte des Landratsamts Main-Spessart im Frühjahr 2001 eine Unterstellhalle, Kleintierställe, einen Hundezwinger sowie einen Wohnwagen entdeckt.

    Da die Anlagen nicht genehmigt waren und überdies dort auch planungsrechtlich gar nicht zulässig seien, hatte die Behörde dem aus Urspringen stammenden Besitzer eine Frist zur Beseitigung der Schwarzbauten gesetzt.

    Weder dienten die Anlagen einem landwirtschaftlichen Betrieb noch einem Gewerbebetrieb, sondern ausschließlich dem Freizeitbedarf des Bauherrn, begründete das Amt in Karlstadt. Der Betroffene legte Widerspruch ein, erhielt im August 2001 jedoch von der Regierung von Unterfranken den Bescheid, dass dem Widerspruch nicht stattgegeben werden könne.

    Der Betrieb im Steinbruch, den der Bauherr 1955 von seinem Vater übernommen hatte, sei nach Angaben des Landratsamtes sowie der Gemeinde Hasloch bereits seit 1994 aufgegeben. Auch von Landwirtschaft könne nicht die Rede sein, wenn jemand ein paar Hasen, Ziegen und Enten halte.

    Doch der Urspringer steckte nicht auf: Er klagte vor dem Verwaltungsgericht in Würzburg. Bis ins Jahr 2000 sei der Steinbruch ausgeschlachtet worden und außerdem habe er seine Landwirtschaft beim Amt für Landwirtschaft in Karlstadt angemeldet. Da Bestandsschutz gegeben sei und die Gebäude dem Steinbruch dienten, dürften sie nicht abgerissen werden.

    Keine Landwirtschaft

    Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts sah jedoch die angefochtenen Behördenbescheide als rechtmäßig an. Dem Landwirtschaftsamt sei kein Antrag des Mannes bekannt. Die Richter weiter: "Selbst wenn der Kläger Landwirt wäre, würden die Kleintierstallung, der Hundezwinger und der Wohnwagen jedenfalls seinem landwirtschaftlichen Betrieb nicht dienen." Für einen Gewerbebetrieb gelte ähnliches.

    "Die Bearbeitung von Bruchsteinen, wie sie in der Unterstellhalle erfolgen soll, hat mit einem Steinbruchbetrieb nichts zu tun," heißt es in der Begründung.

    Auch teilte das Gericht die Auffassung des Landratsamtes Main-Spessart, wonach die Anlagen die Entstehung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten ließen. Das Gericht: "Sie stellen auch ersichtlich Bezugsfälle für weitere Außenbereichsbauten dar. Den Beweis hierfür liefert der Kläger selbst. Dieser hat auf dem (...) Grundstück in der Zwischenzeit zu den illegalen Anlagen hinzu kommend noch ein Gewächshaus sowie Wassertanks errichtet."

    Das Fazit der Richter: Die Art und Weise der Grundstücksnutzung mache den Eindruck einer reinen Hobby-, Freizeit- und Wochenendnutzung. Die Klage wurde abgewiesen.

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