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SENDELBACH: Spielplatz-Verkauf in Sendelbach war rechtens

SENDELBACH

Spielplatz-Verkauf in Sendelbach war rechtens

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    Gestern fiel die Entscheidung der Baulandkammer des Landgerichts Würzburg in dem Verfahren Albert Vogel, Vorsitzender des Siedlerbundes Sendelbach, gegen die Stadt Lohr zu Gunsten der Stadt aus. Deren Vertreter, Rechtsanwalt Thomas Gemeinholzer von der Kanzlei Baumann - Krüger - Eiding in Würzburg hatte den Ausgang des Verfahrens zutreffend prognostiziert, da sich bereits im Verlauf der Verhandlung dieses Ergebnis abgezeichnet habe.

    Es ging in dem Verfahren um die Auflösung des Spielplatzes im Bereich "Äußerer Birkig Ost" in Sendelbach und die Veräußerung dieser Fläche durch die Stadt Lohr an private Bauherren. Das Grundstück mit einer Größe von 1151 Quadratmetern stammte aus dem Flächenabzug des Umlegungsverfahrens in den 70er Jahren und wurde damals als öffentliche Bedarfsfläche gewidmet. Darauf wurde ein Spielplatz angelegt, der 1998 von der Stadt abgebaut wurde. Die frei werdende Fläche veräußerte die Stadt an private Bauwerber.

    Die Teilnehmer am Umlegungsverfahren waren der Ansicht, die Stadt sei nicht berechtigt, eine Fläche, die öffentlichen Belangen gewidmet war, zu privatisieren und den Erlös einzubehalten.

    Mit der Klage wollte Vogel erreiche, dass der Umlegungsausschuss verpflichtet wird, den Umlegungsplan "Äußerer Birkig Ost" zu ändern, beziehungsweise in der Sache unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

    Die Vorsitzende Richterin Ursula Safari-Chabestari hatte jedoch schon frühzeitig darauf hingewiesen dass ihrer Ansicht nach hiermit gegen den falschen Plan geklagt werde. Wenn der Anwalt des Klägers feststellte, dass sich die Beteiligten des Umlegungsverfahrens von der Stadt "über den Tisch gezogen fühlten", so greife er damit die Änderung des Bebauungsplanes an, also die Umwidmung des Spielplatzes zu Bauland. Der Flächenabzug von 30 Prozent als Soll der am Umlegungsverfahren Beteiligten bliebe aber bestehen, ganz gleich, was die Stadt letztlich mit dem abgezogenen Gelände mache.

    Nach Ansicht der Richterin Safari-Chabestari ist die Änderung des Bebauungsplanes also "nicht umlegungsrelevant".

    Der Rechtsbeistand der Stadt Lohr, Rechtsanwalt Gemeinholzer: "Bereits das Klagebegehren war offensichtlich unzulässig. Ferner fehlt für den vom Kläger formulierten Antrag dessen Rechtsschutzbedürfnis, denn der Flächenabzug hätte sich nicht verringert, auch wenn die Stadt von vornherein auf den Kinderspielplatz verzichtet und statt dessen Bauplätze ausgewiesen hätte."

    Für die am Umlegungsverfahren Beteiligten gebe es weder einen finanziellen noch einen flächenmäßigen Nachteil durch das Handeln der Stadt, weil sie auf jeden Fall verpflichtet seien, einen Flächenabzug hinzunehmen, so Rechtsanwalt Gemeinholzer.

    Ein Vergleich gelang in diesem Verfahren nicht. Nach streitiger Verhandlung wurde der Streitwert schließlich auf 15 000 Mark festgesetzt. Gestern wurde schließlich die Klage gegen die Stadt Lohr abgewiesen.

    Vogel erwägt Revision

    Der Kläger Albert Vogel wollte sich zu dem Urteil noch nicht abschließend äußern. Er will erst die schriftliche Urteilsbegründung abwarten. Es handele sich hier um ein Erst-Urteil. Wenn es möglich ist, würde er gerne in die Revision gehen. Er sehe durchaus gute Chancen, doch noch Recht zu bekommen.

    Darüber wird er allerdings nicht allein entscheiden. Das finanzielle Risiko des Prozesses trägt für ihn der Bayerische Siedlerbund, der an einer grundsätzlichen Klärung solcher Fälle interessiert ist, die es nicht nur in Lohr gibt. Darum hat der Verband aber auch zu entscheiden, ob man gemeinsam in die nächste Instanz gehen will.

    Das Argument der Richterin, dass den Umlegungs-Beteiligten kein finanzieller Nachteil entstanden sei, will Vogel nicht gelten lassen. Es gehe den Anwohnern nicht um eine Entschädigung, sondern darum, dass die Fläche hätte frei gehalten werden müssen.

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