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UNTERBALBACH: Rentner verklagt seine Bank

UNTERBALBACH

Rentner verklagt seine Bank

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    Gerd Hofmann ist Rentner. Als er im September 2004 seine Zeitung aufschlägt, erfährt er von dem BGH-Urteil. Darin heißt es, dass bei langfristigen Sparverträgen, deren Gesamtertrag sich aus Anteilen wie Bonuszahlungen und einer variablen Grundverzinsung zusammensetzt, sich die Bank für letztere an Bezugsgrößen des freien Kapitalmarktes orientieren müsse. Anders ausgedrückt: Die Bank darf keine hausinterne Zinsklausel wählen, die ihr Zinsänderungsmöglichkeiten nach eigenem Gutdünken einräumt.

    Interessant für Gerd Hofmann, bei dessen 20 Jahre laufendem Sparvertrag bei einer großen Bank schon 17 Jahre verstrichen sind. Der Rentner schreibt seine Bank an und verlangt zu wissen, an welcher externen Bezugsgröße sie sich in der Vergangenheit orientiert habe. Der BGH hatte den Banken freigestellt, welche Größe sie wählen wollen. Entscheidend sei, dass sich diese Größe am freien Kapitalmarkt orientiere, so die Bundesrichter. In Betracht kommen somit beispielsweise der Spareckzins – den es allerdings jetzt nicht mehr gibt – , die Umlaufrendite, das Dreimonatsgeld am Frankfurter Bankenplatz oder die auch Zero-Bond genannte Null-Kupon-Anleihe.

    Die Antwort der Bank verblüfft Gerd Hofmann: Man habe die Zinsen gemäß § 315 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nach Treu und Glauben festgesetzt, heißt es. Für eine Nachberechnung der Zinsen unter Berücksichtigung des BGH-Urteils, wie Gerd Hofmann gefordert hatte, sieht die Bank keine Veranlassung. Der Rentner hat in der Zwischenzeit erfahren, dass in einem ähnlichen Fall der Spareckzins als Bezugsgröße für eine Neuberechnung herangezogen worden war. Also lässt er sich von der Bundesbank den Spareckzins seit 1987 kommen und rechnet selbst.

    Gerd Hofmann kommt auf eine Mehrforderung von 6500 Euro bis zum Jahr 2004. Denn so rechnet der BGH: Die Zinsspanne zwischen dem tatsächlich gezahlten Zins und dem Spareckzins wird für den Beginn des Sparvertrages ermittelt. Diese Spanne bleibt für die gesamte Laufzeit fix und wird auf den Spareckzins der Folgejahre draufgeschlagen. Im Fall von Gerd Hofmann sind das 2,77 Prozent.

    Die 6500 Euro gedenkt der Rentner einzuklagen und teilt dies seiner Bank mit. Da plötzlich präsentiert die Bank doch eine eigene Nachberechnung, und zwar auf der Grundlage des Zero Bonds statt des Spareckzinses. Günstiger für die Bank, die nur auf eine Zins-Mehrforderung von 470 Euro kommt, diese aber großzügig auf 600 Euro aufstocken will. „Das hat ganz gewaltig gestunken“, sagt Gerd Hofmann.

    Mit der Kostendeckungszusage seiner Rechtsschutzversicherung im Rücken nimmt der Rentner sich einen Anwalt, der Klage beim Landgericht Würzburg einreicht. Für Dezember 2006 wird ein Gütetermin festgesetzt. Auf den bereitet sich Hofmann gründlich vor, indem er sich von der Bundesbank auch die Monatsberichte des Zero Bonds seit April 1987 schicken lässt und erneut selbst rechnet. Dabei stellt er fest, dass die Zinszahlen seiner Bank nicht mit denen der Bundesbank übereinstimmen.

    Gerd Hofmann argwöhnt, dass seine Bank die Zahlen zu ihren Gunsten manipuliert haben könnte, und legt für seine Berechnung die der Bundesbank zugrunde. Damit kommt er jetzt auf eine Mehrforderung von 16 000 Euro, die seine Bank jedoch wie erwartet nicht an ihn auszahlen will. Das Verfahren zieht sich hin. Im März 2007 läuft der Sparvertrag aus, Gerd Hofmann erhält sein Guthaben samt Bonus ausgezahlt: 59 000 Euro. Der dritte Richter ist mittlerweile mit dem Fall betraut, und auch ein Gutachter. Er soll erklären, warum Hofmanns Bank auf andere Zahlen kommt als die Bundesbank.

    Der Gutachter schreibt, dass der von der Bundesbank gelieferte Zahlenwert vom Vertragsbeginn an erst noch fünf Jahre zurückgerechnet werden und ein gleitender Durchschnitt errechnet werden müsse. Die Zahlen von Gerd Hofmanns Bank stimmen also. Hofmann: „Ich als Laie konnte das nicht wissen, und meine Bank hat das vor Gericht auch nie erläutert.“ Dennoch findet der Gutachter einen Fehler seitens der Bank, weil sie vom Beginn der Laufzeit statt vom Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung an gerechnet hatte.

    Mit diesen Zahlen ergibt sich für Gerd Hofmann eine Zinsforderung von 3520 Euro. Die Bank will noch ein wenig feilschen und stimmt bei 3200 Euro einem Vergleich zu. „Ich ließ der Bank ihr Erfolgserlebnis“, meint der Rentner dazu.   Sein Tipp an alle Sparer: Wer einen solchen Vertrag abschließt, der soll sich schriftlich bestätigen lassen, welche externe Bezugsgröße die Bank zur Berechnung der Zinsen heranzieht.

    Das Urteil des Bundesgerichtshofes kann unter dem Aktenzeichen XI ZR 140/03 auf der Homepage des BGH abgerufen werden:

    www.bundesgerichtshof.de

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