Aufgrund §10 des Feiertagsgesetzes (FTG) sind öffentliche Tanzunterhaltungen an Allerheiligen (1. November) von 3 bis 24 Uhr, am Volkstrauertag (17. November) und am Totengedenktag (24. November) jeweils von 5 bis 24 Uhr und am Buß- und Bettag (20. November) von 3 bis 24 Uhr verboten. Die folgenden Informationen sind einer Pressemitteilung der Stadtverwaltung Tauberbischofsheims entnommen.
Diese Regelung gilt auch für Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen.
Auch Spielhallen dürfen nicht betrieben werden
Nach § 29 (3) Landesglücksspielgesetz (LGlüG) sind die Spielhallen an Allerheiligen (1. November), am Volkstrauertag (17. November), Buß- und Bettag (20. November) und Totensonntag (24. November) ganztägig geschlossen zu halten; ebenso dürfen die in Gaststätten aufgestellten Spielgeräte nicht betrieben werden.
Die Stadtverwaltung Tauberbischofsheim bittet die Bevölkerung, insbesondere die Gastronomie und Spielhallenbetreiber, um Beachtung dieser Vorschriften.