Wenn der Verkehrsüberwachungsdienst (VÜD) eine Verwarnung ausstellt, werden folgende Schritte eingeleitet:
1. Verwarnung wegen Parken in einem Fußgängerbereich, der durch Zeichen (Fußgängerzone) gesperrt war: Das kostet 30 Euro. Wird dies nicht gezahlt kommt eine
2. Verwarngeldanhörung, in der Regel drei Wochen nach dem Verwarnungsdatum. Der Verwarngeldbetrag liegt immer noch bei 30 Euro. Wird dies nicht gezahlt kommt eine
3. Verwarngelderinnerung, in der Regel drei Wochen nach der Verwarngeldanhörung. Der Verwarngeldbetrag liegt immer noch bei 30 Euro. Wird dies nicht gezahlt, wird es teurer, denn jetzt folgt die
4. Abgabe des Verwarnungsverfahrens an die Zentrale Bußgeldstelle im Bayer. Polizeiverwaltungsamt in Viechtach (ZBS), in der regel zwei Wochen nach der Verwarngelderinnerung. Ab diesem Abgabedatum an die ZBS ist eine Zahlung für die ausgestellte Verwarnung nicht mehr möglich. Danach eingehende Verwarnungsbeträge werden vom VÜD an den Betroffenen zurücküberwiesen, mit der Begründung, dass bereits ein Bußgeldverfahren eingeleitet worden ist.
Die Gebühren und die Auslagen im Bußgeldbescheid sind in der Summe immer gleich. Die Geldbuße (Verwarnungsbetrag) variiert dagegen zwischen 10 Euro und dem derzeitigen Höchstsatz von 35 Euro, je nach Verkehrsordnungswidrigkeit.
Zusatzkosten entstehen also immer erst mit der Abgabe an die ZBS, und diese Zusatzkosten sind dann immer gleich.
In unserem Beispiel setzt sich die Rechnung für den Bußgeldbescheid der ZBS wie folgt zusammen:
30 Euro Geldbuße nach § 17 OWiG (=Verwarnungsbetrag)
25 Euro Kosten des Verfahrens
3,50 Euro Auslagen der Bußgeldbehörde
Zu zahlender Gesamtbetrag 58,50 Euro