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Schweinfurt: Mit gutem Beispiel voran

Schweinfurt

Mit gutem Beispiel voran

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    Beispiel für gelungene Werbung mit montierten Einzelbuchstaben.
    Beispiel für gelungene Werbung mit montierten Einzelbuchstaben. Foto: Hannes Helferich

    Werbeanlagen prägen das Erscheinungsbild jeder Stadt. Sie sind also wesentliches Gestaltungselement und können, wenn die Werbung ausufert, dieses Bild gewaltig stören. Schon geraume Zeit bastelt die Stadt deshalb an einer Art Richtlinie. Ein erster Entwurf für ansprechende Werbung wurde dem Stadtrat im Sommer 2015 präsentiert. Es wurde gutgeheißen.

    Einverstanden waren auch die dazu gehörten Handwerkskammer, IHK und Einzelhandelsverband. Letzterer regte an, neben der Satzung ein begleitendes Handbuch auf den Markt zu bringen. Die Stadt griff das auf. Das noch druckfrische Ergebnis liegt jetzt vor, es ist kein Handbuch, aber ein sehr ansprechendes Faltblatt – mit einem ganzen Bündel schon vorhandene „gelungener Werbung“. Bewusst wolle man Positivbeispiele – also Vorbilder – darstellen, hieß es in der Beschlussvorlage.

    Gültig ist die neue Satzung aber nur in der unmittelbaren Kernstadt

    Die bereits in Kraft getretene neue Satzung gilt nur für den Kernstadtbereich innerhalb der Stadtmauer. Unberührt bleiben anderslautende Regelungen in Bebauungsplänen und weitergehende Anforderungen nach dem Denkmalschutzgesetz. Die Satzung gilt nicht für Werbeanlagen an Bushaltstellen. Ebenso nicht an Bauzäunen und Baugerüsten, weil Werbung dort zeitlich begrenzt ist.

    Unzulässig sind nun Spannplakate, Großtransparente oder Fahnen. Es sei denn, sie hängen oder wehen nur vorübergehend – höchstens zwei Monate. Speziell die Fahne wurde im Stadtrat als „billiges Werbemittel“ eingestuft. Es habe im Stadtgebiet sogar überhand genommen, meinte Baujurist Jan von Lackum in einer Diskussion einmal. Als Beispiel spielten die Fahnen auf der Maxbrücke eine Rolle, die insbesondere Stadtrat Thomas End (SPD) wegen der Dauerbeflaggung kritisierte. Man müsse nicht das ganze Jahr Fronleichnam feiern, feixte er. Die Maxbrücke liegt freilich außerhalb des Geltungsbereichs der Satzung.

    Zu große Zigarettenautomaten haben in der City nichts zu suchen

    Nicht erlaubt sind – neu – auch an Fassaden angebrachte Warenautomaten (Zigaretten), wenn die Tiefe mehr als 40 Zentimeter beträgt. Verboten sind Werbeanlagen an Bäumen, Einfriedungen, an und auf Gehsteigflächen, Hydranten und Lichtmasten. Unzulässig ist auch Produktwerbung vor allem für Speisen. Ausnahme sind Speiskarten der Gastronomie, wenn sie nicht größer als 25 Zentimeter sind.

    Jede Schrift, Lichtquelle oder ein in den Straßenraum hineinragender Ausleger dient – logisch – der Werbung. Diese Anlagen sollen sich aber dem Gebäude und seiner Erscheinung unterordnen, heißt es. Form, Maßstab, Proportion, Werkstoff, Farbigkeit und Beleuchtung, all das spielt dabei eine wesentliche Rolle. Die Stadt widmet im Flyer jeder Art von Werbung Raum, gibt Hinweise, erklärt Regeln und sagt auch, was gar nicht geht.

    Beleuchtung: Werbeanlagen können angestrahlt werden, selbstleuchtend sein oder auch hinterleuchtet werden. Wegen ihrer besonders „ansprechenden Wirkung“ wirbt die Stadtbroschüre für die Lichtquelle des Hinterleuchtens. Für alle Werbebeleuchtungen gilt, dass die Lichtquelle Passanten und Verkehrsteilnehmer nicht blenden oder anderweitig stören darf. Grundsätzlich unzulässig sind Blink- und Wechsellichter.

    Zuviel des Guten an Werbung ist kontraproduktiv

    Ausleger sind senkrecht oder im rechten Winkel zur Gebäudefassade angebrachte Werbeanlagen, die – das soll ja so sein – vom Passanten „gesteigert“ wahrgenommen werden. Wenn es deren zu viele – zumal an einem Gebäude – gibt, empfiehlt die Stadt, sich bei der Auswahl von Material und Farbigkeit nicht nur an der jeweiligen Fassade, sondern auch an der Umgebung zu orientieren. Ausleger dürfen maximal 80 Zentimeter herausragen, 60 Zentimeter hoch und zehn Zentimeter tief sein. Ausleger als Leuchttransparent oder -werbekasten sind verboten.

    Schaufenster sind das Aushängeschild eines jeden Ladens, dienen der Warenpräsentation, ermöglichen Blicke ins Geschäft. Sie sollen durch eine gute Gestaltung den Kunden in den Laden locken. Wer das „Bekleben“ präferiert, muss einige Regeln beachten: Generell dürfen Schau- und sonstige Fenstern nur im Erdgeschoss beklebt werden und das nur zu einem Drittel. Betriebe in Obergeschossen dürfen die Glasflächen mit bis zu einem Viertel für Werbezwecke überkleben. Auch wichtig: Beklebt wird immer nur von innen. Tun viele bisher nicht.

    Fassadenbemalungen sind seit jeher Gestaltungselemente. Art und Motivwahl sind aber vielfältig: Schriftzüge, Wort-Bild-Marken, Einzelsymbole. Für die Gestaltung, insbesondere in Sachen Farbigkeit, empfiehlt die Stadt auch hier den Blick auf die Umgebung und darauf, ob Schriftzug und Farbe zur Fassade passen.

    Das Material und die Farbgebung spielen eine oft entscheidende Rolle

    Als eine gängige Werbeform werden im Stadt-Flyer Schriftzüge aus auf die Fassade montierte Einzelbuchstaben genannt. Zumeist werden diese über den Schaufenstern oder Brüstungsbereich im ersten Obergeschosses angebracht. Um die erhoffte Wirkung zu erzielen, seien Schrifttype und die damit zusammenhängende Breite der Werbung „wesentlich“. Wichtig auch, wie weit sich der Einzelbuchstabe von der Fassade „erhebt“. Ebenso maßgeblich sind bei dieser Werbeform Material- (Messing, Kupfer, Edelstahl) und Farbauswahl. Flache, mit wenig Abstand zur Fassade angebrachte Einzelbuchstaben erzielten eine gewünschte „dezentere Wirkung.“ Wenn alle Voraussetzungen passen, seien montierte Einzelbuchstaben als Werbeanlage für eine Vielzahl von Fassaden geeignet, so der Flyer.

    Schließlich noch flächige Werbeanlagen, also Schilder, bei denen Schriftzüge und Logos durch einen flächigen

    Wer gegen die Regeln verstößt, dem droht ein mitunter ordentliches Bußgeld

    Hintergrund von der eigentlichen Fassade gesondert „abgesetzt werden“. Da diese Werbeanlagen wesentliche Teile einer Fassade verdecken (können), eignen sie sich nach Meinung der Stadt nicht überall. Verstöße gegen die Satzung sind eine Ordnungswidrigkeiten. Diese können eine Geldbuße von bis zu 500 000 Euro zur Folge haben.

    Den Flyer gibt es bei der Stadt. Kontakt bei Fragen und Beratung unter Tel. (0 97 21) 51 45 02 oder via E-Mail unter stadtentwicklungsamt@schweinfurt.de

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