Icon Menü
Icon Schließen schliessen
Startseite
Icon Pfeil nach unten
Schweinfurt
Icon Pfeil nach unten
Stadt Schweinfurt
Icon Pfeil nach unten

SCHWEINFURT: Nur mit Zulassung darf man sich „Rechtsanwalt“ nennen

SCHWEINFURT

Nur mit Zulassung darf man sich „Rechtsanwalt“ nennen

    • |
    • |

    Wer unbefugt die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt führt, macht sich laut § 132 a Strafgesetzbuch des „Missbrauchs von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen“ schuldig. Nach Überzeugung des Amtsgerichts hatte ein nicht nur bei der Schweinfurter Justiz gut Bekannter gegen diese Buchstaben – einmal mehr – verstoßen und den mittlerweile 78-Jährigen im Mai 2014 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt.

    Diskutieren Sie mit
    0 Kommentare
    Dieser Artikel kann nicht mehr kommentiert werden