Wer unbefugt die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt führt, macht sich laut § 132 a Strafgesetzbuch des „Missbrauchs von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen“ schuldig. Nach Überzeugung des Amtsgerichts hatte ein nicht nur bei der Schweinfurter Justiz gut Bekannter gegen diese Buchstaben – einmal mehr – verstoßen und den mittlerweile 78-Jährigen im Mai 2014 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt.
SCHWEINFURT