Die Fragen, die gerade in den letzten Tagen vielfach schriftlich oder telefonisch an die Redaktion gerichtet worden sind, werden eigentlich immer gestellt, wenn es auch bei uns Flachländern Eis und Schnee gibt: Wann muss geräumt sein? Darf ich Streusalz verwenden? Wie viele Gehweg und gegebenenfalls wie viel Straße muss vom Schnee befreit werden?
Änderung nach einer Rüge durch den Prüfungsverband
In einem erst kürzlich geänderten Paragrafenwerk mit dem sperrigen Namen „Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherheit der Gehwege im Winter“ hat die Stadt Schweinfurt das alles geregelt. Grund für die Neufassung war der Hinweis des Bayerischen Prüfungsverbands, dass die bisherige Verordnung (zuletzt 2011 geändert) nicht mehr mit der aktuellen Rechtssprechung vereinbar sei.
Das Rathaus hat als Folge Änderungen in vier der 14 Paragrafen vorgeschlagen. Diese wurden vom Stadtrat auch – nach allerdings zwei kontroversen Diskussionen – Ende 2016 abgesegnet. Gültig ist die neue Fassung seit der öffentlichen Bekanntmachung in dieser Zeitung am 14. Dezember 2016.
Der Einsatz von Tausalzen spaltete den Stadtrat
Hauptstreitpunkt im vorberatenden Finanzausschuss und im Stadtrat war der in § 10 (Sicherungsarbeiten) geregelte Einsatz von Tausalz. Die Verwaltung hatte eine großzügigere Handlungsmöglichkeit vorgeschlagen. In der alten Fassung waren Tausalz (Natrium- oder Kalziumchlorid) oder ätzende Mittel noch verboten. Ausnahmen galten lediglich bei Blitzeis und Eisregen bei Steigungen und Treppenanlagen.
In der Neufassung heißt es nun, dass Tausalze oder ätzende Mittel zwar grundsätzlich unzulässig sind, Tausalze aber dennoch gestreut werden können, wenn „Glätte nicht auf andere zumutbare Weise beseitigt oder ausreichend abgestumpft werden kann“. Das insbesondere bei Blitzeis, Eisregen, an Treppenanlagen und starken Steigungen.
Diese vom Umweltreferenten Jan von Lackum eingestandene „weniger scharfe“ Fassung missfiel vor allem der SPD-Fraktion. Fraktionschef Ralf Hofmann sprach von einer „faktischen Freigabe von Salz“ und deshalb „umwelttechnisch schlechten Regelung“.
Parteifreund Peter Hofmann sah in der „wachsweichen Formulierung“ eine Kapitulation gegenüber dem Umweltgedanken.
Thomas End (SPD) wusste, dass viele Kommunen ein grundsätzliches Streusalzverbot aussprächen, weshalb weiterhin die alte Fassung gelten sollte. Gegen eine „Aufweichung“ sprach sich auch Reginhard von Hirschhausen von den Bündnisgrünen aus.
CSU sieht die neue Regelung näher an der Lebenswirklichkeit
Zum Fürsprecher der neuen Fassung machte sich Klaus Rehberger (CSU), weil sie bürgerfreundlicher und näher an der Lebenswirklichkeit sei. Die Nutzer von Autobahnen seien auch froh, wenn dort tonnenweise Salz verstreut werde. Das müsse auch vor der Haustüre gelten, wenn damit ein Oberschenkelhalsbruch verhindert werde. Mit der knappsten denkbaren Mehrheit (21:20) wurde die geänderte Fassung abgesegnet.
Werktags muss um 7 Uhr geräumt sein
Die wichtigsten Antworten zu Eis und Schnee sind in den Paragrafen 10 und 11 der neuen Fassung geregelt:
• An Werktagen muss die Sicherungsfläche ab 7 Uhr, an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee geräumt oder bei Schnee-, Eis- und Reifglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen wie Sand und Splitt bestreut werden.
• Das alles ist bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum und Besitz erforderlich ist.
• Als Sicherungsfläche gilt im Winter eine eingeschränktere Fläche des Gehwegs. Es ist von einer Gehbahn in einer Breite von mindestens 1,20 Metern die Rede. Wenn der Gehweg nur so groß ist, muss er komplett geräumt oder gesichert werden.
• Der geräumte Schnee oder Eisreste müssen auf oder neben dem Gehweg so gelagert werden, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Ist das nicht möglich, muss der Schnee- oder Eishaufen spätestens am folgenden Tag entfernt werden.
• Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind immer freizuhalten.
Die komplette Satzung ist auf der Homepage der Stadt nachzulesen.