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WÜRZBURG: Alkohol am Lenker: Führerschein in Gefahr

WÜRZBURG

Alkohol am Lenker: Führerschein in Gefahr

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    Das Strafgesetzbuch radelt immer mit: Rechtsanwalt Karl Schwägerl gibt Auskunft.ERBERT KRIENER
    Das Strafgesetzbuch radelt immer mit: Rechtsanwalt Karl Schwägerl gibt Auskunft.ERBERT KRIENER Foto: FOTO H

    Fahrradfahren kann fast jeder, doch das Wissen, was man mit und auf dem Radl rechtlich darf und was nicht, ist so lückenhaft wie das Radnetz in der Innenstadt. Auskunft gibt ein Experte, Rechtsanwalt Karl Schwägerl von der Kanzlei Dr. Herzog und Kollegen in der Domstraße.

    Grundsätzlich gelten für Radfahrer die gleichen gesetzlichen Grundlagen wie für Autofahrer, nämlich die Straßenverkehrsordnung und das Strafgesetzbuch, allerdings kommt der Radler in der Regel etwas billiger davon, erläutert der Fachanwalt für Verkehrsrecht.

    Großes Unwissen herrscht nach Erkenntnis Schwägerls beim Thema Radeln und Alkohol. Wann die sogenannte absolute Fahruntüchtigkeit gegeben ist, darüber stehe im Gesetz nichts. Die Rechtsprechung sehe allerdings bei Autofahren eine Obergrenze von 1,1 Promille, bei Radlern von 1,6 Promille vor. Autofahrer zwischen 0,5 und 1,1 Promille Alkohol im Blut begehen eine Ordnungswidrigkeit, die in der Regel bei Ersttätern ein einmonatiges, bei Wiederholungstätern ein zwei- oder gar dreimonatiges Fahrverbot und eine Geldbuße bis zu 1500 Euro nach sich zieht.

    Angetrunkene Radler kommen in der Regel ungeschoren davon, wenn sie nicht die absolute Fahruntüchtigkeit erreicht haben – vorausgesetzt allerdings, sie begehen keine Verkehrsverstöße.

    Wer jenseits der absoluten Fahruntüchtigkeit am Straßenverkehr teilnimmt, begeht eine Straftat, Radler ebenso wie Autofahrer. Das Strafgesetzbuch sieht hier eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor. Bei Autofahrern ist nach gängiger Rechtsprechung in Würzburg der Führerschein zehn bis zwölf Monate weg, weiß Schwägerl aus Erfahrung. Ein Einspruch gegen den Strafbefehl lohne sich im Regelfall nur, wenn wegen des Führerscheinverlustes besondere persönliche Härten geltend gemacht werden können, um eine Verkürzung der Sperrfrist zu erreichen.

    Auch der Radler erhält bei absoluter Fahruntüchtigkeit – in diesem Fall 1,6 Promille – einen Strafbefehl, der in der Regel 20 bis 30 Tagessätze ausmacht, also bis zu einem Netto-Monatslohn kosten kann. Dass ab 1,6 Promille automatisch auch der Autoführerschein weg ist, sei ein verbreitetes Gerücht, so Schwägerl.

    Dennoch könne man auch als Radler seinen Führerschein gefährden. Denn bei Fahrten über 1,6 Promille machen Polizei oder Staatsanwalt eine Meldung an die Führerscheinstelle der Stadt oder des Landkreises, bei Trunkenheitsfahrten mit Verkehrsverstößen auch darunter. Ist ein Radler so bereits bei der Führerscheinstelle vorgemerkt, könne diese Zweifel an der Fahreignung anmelden und vom Radler eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU), den „Blödelestest“, verlangen. AB 1,6 Promille ist das regelmäßig der Fall. Kann oder wird dieser Test nicht fristgerecht beigebracht, wird der Führerschein entzogen.

    Ihren Führerschein können auch Jugendliche gefährden, die noch gar keinen haben. Wer jenseits der absoluten Fahruntüchtigkeit radelt, riskiert laut Schwägerl einen „Blödelestest“, wenn er seinen Führerschein machen will.

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