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"Ihr Tod war wie ein Schlag vor den Kopf"

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"Ihr Tod war wie ein Schlag vor den Kopf"

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      würzburg (pw) "Das ist mehr Schicksal als Verschulden", meinte der Verteidiger eines 39-jährigen Vertreters aus dem Landkreis, der sich wegen fahrlässiger Tötung vor dem Amtsgericht verantworten musste. Der Mann hatte auf der A3 bei Heidingsfeld einen Auffahrunfall verursacht, bei dem eine Autofahrerin einen Beckenbruch davontrug. Die Frau starb drei Wochen später im Juliusspital an einer Beinvenenthrombose.

    Bis zu 100 000 Kilometer legt der Vertreter jedes Jahr mit dem Auto zurück, trotzdem fanden sich in seinem Straf- und Verkehrsregister keine Eintragungen. Ausgerechnet bei einer Fahrt zu einem Fußballspiel war er nicht aufmerksam genug. Auf der A  3 raste der Mann am 17. Oktober 2004 gegen 1330 Uhr mit etwa 160 Stundenkilometern auf ein Stauende zu, reagierte viel zu spät und prallte mit 125 Sachen auf ein anderes Auto. Dessen Fahrerin erlitt einen Beckenbruch und verbrachte drei Wochen im Krankenhaus.

    Dort verstarb sie im November 2004 überraschend an den Folgen einer Beinvenenthrombose. "Ich habe sie mehrmals im Krankenhaus besucht, ihr Tod war wie ein Schlag vor den Kopf", sagte der Unfallverursacher vor Gericht. Er wurde wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 40 Euro und einem Monat Fahrverbot verurteilt. Gegen den Strafbefehl legte er Einspruch ein, der aber auf die Höhe der Strafe beschränkt war. Zwar hat der 39-Jährige durch den Unfall die Ursache gesetzt, allerdings sei es zum Tod der Frau mehr durch Schicksal als durch Verschulden gekommen" sagte sein Verteidiger.

    Der Vertreter der Nebenklage war anderer Ansicht: Der Ehemann des Unfallopfers, als Beifahrer bei dem Unfall selbst leicht verletzt, sei seit dem Tod seiner Frau psychisch schwer beeinträchtigt. Daher gebe es nicht den geringsten Anlass, von der Strafe abzuweichen.

    Das Gericht verringerte die Geldstrafe trotzdem auf 120 Tagessätze à 40 Euro (4 800 Euro) und verzichtete auf ein Fahrverbot. Der Angeklagte sei schon durch die Folgen des Unfalls erheblich beeindruckt, der "Warn- und Besinnungsfunktion" eines Fahrverbotes bedürfe es daher nicht mehr, so die Vorsitzende.

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