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ANSBACH/UFFENHEIM: Kein Paintball in Uffenheim

ANSBACH/UFFENHEIM

Kein Paintball in Uffenheim

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    Paintball
    Paintball Foto: Foto: Theresa Müller

    Trotz des klaren Signals seitens des Gerichts wollte Heiko Rieger ein Urteil. Der Vorsitzende Richter hatte ob des hohen Streitwerts noch die Frage nach der Rücknahme der Klage gestellt. Die Entscheidung des Gerichts wurde zwar noch nicht offiziell verkündet, für Heiko Rieger ist aber klar, dass Uffenheim als Standort nicht mehr in Frage kommt, obwohl er nach der Verhandlung noch offen ließ, ob er in die nächste Instanz geht. Er will aber „an der Paintball-Sache dranbleiben“, allerdings an einem anderen Ort, den er noch nicht bekannt geben möchte. „Es gibt Überlegungen“, sagte er dazu. Die Stadt Uffenheim werde er jedenfalls „nicht mehr mit einer solchen Anlage belohnen“, sagte Rieger.

    Uffenheims Bürgermeister Georg Schöck, der zusammen mit Vertretern des Landratsamts, Abteilungsleiter Anton Achatz und Sachgebietsleiter Hermann Popp, an der Verhandlung teilnahm, zeigte sich zufrieden, dass „die Rechtsauffassung von Stadt und Landratsamt, so wie es aussieht, vom Gericht bestätigt wird“.

    Während Riegers Rechtsanwältin Kathrin Schilling von der Würzburger Kanzlei Ulbrich und Kollegen zwar zustimmte, dass die Stadt Uffenheim Planungsabsichten habe, aber ihrer Ansicht nach keine städtebaulichen Gründe für Ausschlüsse in diesem Gebiet sprächen und diese Ausschlüsse auch nicht begründet seien, vertrat das Gericht den Standpunkt, dass Sportanlagen durchaus ausgeschlossen werden könnten, Vergnügungsstätten ausnahmsweise mit Einvernehmen der Kommune zulässig seien, wobei Achatz erklärte, dass im Zuge der weiteren Planung im betreffenden Areal auch Vergnügungsstätten ausgeschlossen werden sollten. Wobei das Gericht keine Entscheidung darüber traf, ob Paintball eher dem Sport oder dem Vergnügen zuzuordnen sei.

    Das Gericht geht davon aus, dass die von der Stadt Uffenheim erlassene Veränderungssperre zulässig ist. Auch seien Planungsabsichten durch entsprechende Architekten- und Gutachter-Verträge erkennbar. Das Gericht kam so zu der Auffassung, dass es wohl keine Verhinderungsplanung sei. Es wäre auch nicht zu beanstanden, wenn die Veränderungssperre nur das geplante Paintball-Gelände betroffen hätte, sagte der Vorsitzende Richter. Er merkte allerdings an, dass es hier nur um den Bauantrag vom Mai 2010 ging. Anders hätte es mit dem allerdings zurückgezogenen Antrag von 2009 ausgesehen, denn der sei unter anderem mit der Begründung abgelehnt worden, dass das Gelände im Außenbereich sei. Es sei aber unstrittig, dass das Gelände im Innenbereich liege, stellte Stumpf fest.

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