Bürgermeister Michael Sedelmayer erreichen immer wieder Anfragen für den Außenbereich, für da-kann-man-doch-mal-hinbauen-Grundstücke, die nicht erschlossen sind. Der Theilheimer Grund, die Winterleite und das Mainvorland sind Klassiker. Eine Richtlinie mit vier Grundsätzen ist nun das Ergebnis, das Bauinteressenten zeigt, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit gebaut werden kann.
Neu angestoßen hatte die immer wieder geführte Diskussion ein Bauvorhaben in Lindelbach. Dort soll eine Scheune mit Ergänzungsbau zu einem Wohnhaus werden. Rein optisch gehört die Scheune an der Ecke Wäldleinstraße - nördlicher Gartenweg zum Dorfgebiet. De facto fehlt dem Scheunengrundstück die Erschließung, was es rechtlich komplizierter macht. So hat der "nördliche Gartenweg" als landwirtschaftlicher Weg offiziell nicht einmal einen Namen. Allerdings wird das Vorhaben im Sinne der Innenverdichtung und Umnutzung von bestehenden Gebäuden zu Wohnraum vom Marktgemeinderat quer durch alle Fraktionen als definitiv sinnvoll und erwünscht betrachtet.
Grundsätzliche Regelung im Rathaus erarbeitet
Der Fall gilt als positives Beispiel, das schon aus städtebaulicher Verantwortung ermöglicht werden sollte. Was sagt der Flächennutzungsplan (FNP)? Wann könnten land- bzw. forstwirtschaftliche Wege wie der nördliche Gartenweg eventuell umgewidmet werden, was ist mit der Kostenfrage bei der Herstellung von Zufahrten?
Derlei Fragen stellten sich immer wieder. Im Sinne der Gleichbehandlung, zur Vereinfachung des Prüfverfahrens im Bauamt und auch zur besseren Einschätzung für die Grundstücksbesitzer, war im Rathaus aus der Problematik um das Lindelbacher Anwesen eine grundsätzliche Regelung erarbeitet worden, wann eine Bebauung möglich sein könnte. Verfahren würden mit Hilfe der Leitlinie transparent und die klaren Vorgaben oft auch hilfreich, um Verfahren abzukürzen. Anders als im aktuellen Lindelbacher Fall, so Bürgermeister Michael Sedelmayer, würde es jedoch meistens darum gehen, "dass Flächen ausgeschlossen werden", denn es müssen alle Kriterien erfüllt sein.
Kein Rechtsanspruch auf Ausbaumaßnahmen
Die Richtlinie sagt, dass ein Grundstück im FNP als bebaubar eingezeichnet sein und nicht eindeutig im Außenbereich liegen darf. Ferner muss die Erschließung mit Straße, Strom, Wasser und Kanal gesichert sein, kann gegebenenfalls aber auch auf Kosten des Bauwilligen hergestellt werden. Es gibt weitere Kriterien für landwirtschaftliche Wege, die zumindest einen ähnlichen Ausbauzustand haben müssen wie gemeindliche Straßen. Einen Rechtsanspruch auf Ausbaumaßnahmen durch den Markt Randersacker gibt es nicht. Einigt man sich bei der straßenbaurechtlichen Erschließung ist eine Kostenübernahme- oder Kostenbeteiligungserklärung Voraussetzung für einen positiven Beschluss im Bauausschuss bzw. Marktgemeinderat.
Das Lindelbacher Vorhaben wird bei der Zuwegung mit einer Kostenbeteiligungserklärung genehmigungsfähig werden. Bei nur 20 bis 30 Metern Erschließungsstrecke in den nördlichen Gartenweg hinein, handele es sich noch nicht um eine klassische Erschließungsmaßnahme, so Sedelmayer. Die Frage, wie die Kostenbeteiligungen in der Leitlinie zu definieren seien, blieb letztlich unbeantwortet. Weil weder pauschale Prozentsätze, Deckelungen noch feste Summen den unterschiedlichsten Gegebenheiten gerecht würden, soll nun die jeweilige Kostenaufteilung zwischen Bauwerber und Gemeinde im Bauausschuss mitbeschlossen werden. Die Richtlinie gilt.