Das Verwaltungsgericht hat entschieden: Im Anwesen nach der ehemaligen Tankstelle – aus Richtung Marktheidenfeld an der B 8 rechts – darf nun doch eine Werbeanlage aufgestellt werden.
Der Uettinger Gemeinderat hatte die Errichtung des großen Plakatständers vor geraumer Zeit abgelehnt. Er war der Auffassung, dass die Werbefläche die Autofahrer zu sehr vom Verkehrsgeschehen ablenke. Außerdem werde das Ortsbild an dieser Stelle beeinträchtigt.
Das Gericht stellte fest, dass es sich bei dem Bereich um ein Dorfgebiet handelt. Dort sei grundsätzlich eine Werbefläche zulässig, weil sie mit einem Gewerbebetrieb zu vergleichen ist. In dem genannten Bereich befinden sich Wohnhäuser, landwirtschaftliche Hofstellen, eine Gaststätte sowie ein Lagerplatz für Gebrauchtwagen.
Unerheblich sei, ob in dem Bereich bereits eine Großflächenwerbung vorhanden ist oder nicht. Die Werbeanlage sei ohne Weiteres bauplanungsrechtlich zulässig. Dies gelte für das geplante Vorhaben, weil es sich „im Rahmen der Flächengröße von Bauteilen anderer, in der näheren Umgebung vorhandener Anlagen hält“. In der Umgebung seien bereits Anlagen und Gebäude von erheblich größerem Ausmaß vorhanden.
Keine besondere Eigenart
Die Werbeanlage beeinträchtige auch keineswegs das Ortsbild. Dies habe in dem genannten Bereich keine besondere Eigenart und habe keine besondere Wertigkeit für die Allgemeinheit. Dazu müsse es eine gewisse Eigenheit haben, die ihm eine aus dem Üblichen herausragende Prägung verleiht. Die Marktheidenfelder Straße weise in dem Bereich keine städtebauliche Besonderheit auf, die sie von anderen Ortsdurchfahrten positiv abhebe.
Die Belange der Verkehrssicherheit seien durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Dies habe auch das Landratsamt in seiner Stellungnahme bestätigt. Die Werbeanlage sei verkehrssicherheitsrechtlich unbedenklich.
Auch am anderen Ortseingang, von Würzburg kommend, soll rechts der Bundesstraße 8 im Grundstück Ecke Am Windshöfner 1 ebenfalls eine Werbeanlage errichtet werden. Auch die hat der Gemeinderat jetzt abgelehnt. Allerdings hat das Landratsamt empfohlen, die Zustimmung zu erteilen, da in einer möglichen Verhandlung das Verwaltungsgericht zur gleichen Entscheidung kommen könnte wie im vorausgehenden Fall.
Der Gemeinderat wird sich nochmals mit dem Thema befassen müssen.