Wer auf dem Fußballplatz einen dunkelhäutigen Gegenspieler als „Affen“ bezeichnet, ist kein Rassist. So jedenfalls sieht es das Kreissportgericht Würzburg, das sich mit den Vorfällen beim Fußball-Pokalspiel des TSV Eisingen gegen den SC Schollbrunn beschäftigte.
Bekanntlich war es (wie berichtet) in der Begegnung kurz vor Schluss zu tumultartigen Szenen gekommen, wobei ein dunkelhäufiger Akteur aus Schollbrunn mit „Affe“ und „Nigger“ beschimpft worden sein soll. Daraufhin soll der Schollbrunner sich provoziert gefühlt haben und seinem Gegenüber an den Kragen gegangen sein. Dies wiederum hatte ihm die Rote Karte eingebracht.
Beim Verlassen des Spielfeldes in Richtung der Fans der Heimmannschaft soll der Spieler dann mit Worten wie „Dreckiger Neger, geh doch zurück in den Urwald, Affe und Nigger“ beleidigt worden sein. So jedenfalls stand es im Bericht, mit dem der SC Schollbrunn die Vorfälle anzeigte.
Nach einer mündlichen Verhandlung kam das Sportgericht nun zu der Überzeugung, dass der Eisinger den Schollbrunner Spieler mit dem Ausdruck „Affe“ beleidigte und damit die Tumulte auslöste. Dies wurde vom Spieler auch unumwunden eingeräumt, und er entschuldigte sich bei seinem Gegenspieler hierfür. Gleichwohl war das Sportgericht nicht zweifelsfrei davon überzeugt, dass weitere Beleidigungen erfolgten.
Eine Sperre von zwei Wochen für den Eisinger sah das Sportgericht als schuldangemessen an, „wobei hier der Wortwahl keine rassistischen Gründe zugrunde lagen, sondern dies laut Aussage des Spielers eine gebräuchliche Ausdrucksweise von ihm ist, unabhängig von der Hautfarbe“, heißt es in der Urteilsbegründung.
Die Sportrichter waren indes davon überzeugt, „dass aufgrund der glaubwürdig vorgetragenen Zeugenaussagen vom SC Schollbrunn die Beleidigungen durch die Anhänger der Heimmannschaft erfolgt sind“ und verurteilte den TSV Eisingen wegen Vernachlässigung der Platzdisziplin zu einer Strafe von 200 Euro.
Der vom Platz gestellte Schollbrunner kam letztlich mit einer einwöchigen Sperre sehr glimpflich weg. Es war ihm nicht nachzuweisen, dass er den Eisinger am Hals gepackt hat.