Unternehmen und einzelne Selbstständige müssen aufgrund einer neuen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) mit Rückforderungen von Corona-Hilfen rechnen. Bei dem VGH-Beschluss ging es um die Soforthilfe vom Frühjahr 2020, die bei pandemiebedingten Liquiditätsengpässen gewährt wurde. Wie der VGH in München betonte, durften Personalkosten nicht in die Berechnung einbezogen werden (Az. 21 ZB 24.514).
München (dpa/lby)