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SCHWEINFURT/WÜRZBURG: Streusalzeinsatz bleibt umstritten

SCHWEINFURT/WÜRZBURG

Streusalzeinsatz bleibt umstritten

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    Streusalz: Was Straßendiensten erlaubt ist, ist Privatleuten bei Strafandrohung meist untersagt.
    Streusalz: Was Straßendiensten erlaubt ist, ist Privatleuten bei Strafandrohung meist untersagt. Foto: dpa

    Wenn der Winter sich mit Schnee und Eis von seiner frostigen Seite zeigt, wird es besonders morgens ungemütlich. Dann heißt es: Raus aus den Federn, Schnee schippen und Gehweg streuen. Aber womit eigentlich? Streusalz ist offenbar sehr beliebt – das lassen jedenfalls die Berge an Auftau-Salz vermuten, die alljährlich in den Supermärkten angeboten werden.

    Doch in den meisten Gemeinden ist der Einsatz für den Hausgebrauch verboten oder zumindest streng reglementiert. Bei Zuwiderhandlung droht ein Bußgeld.

    Ein einheitliches Streusalzverbot gibt es nicht. Die meisten Straßenreinigungssatzungen von Städten und Gemeinden regeln die Streupflicht für Privatpersonen aber mehr oder weniger restriktiv – auch in Unterfranken. „Die Verwendung reinen Salzes oder ätzender Stoffe auf Gehbahnen ist verboten“, heißt es in Aschaffenburg. „In Bereichen mit Straßenbegleitgrün dürfen grundsätzlich nur abstumpfende Stoffe verwendet werden“, lautet die Direktive in Würzburg.

    Das „weiße Gold“, einst so wertvoll, dass man damit Gehälter auszahlte (Salär!), ist ökologisch betrachtet Gift. Hoch dosiert schädigt es Bäume, Sträucher, Gewässer und Fische. Auch Haustiere, die mal rausmüssen, haben mit der scharfen Salzlösung zu kämpfen. „Salz gehört in die Suppe und nicht auf den Gehweg“, lautet denn auch die Forderung des Bund Naturschutz in Bayern (BN). Bei Schneefall reiche es meist aus, Gehwege rechtzeitig mit Schippe oder Besen zu räumen. Bei Eis und erhöhter Glättegefahr böten sich Sand, Splitt oder Sägespäne als Streumittel an.

    Angst um die Straßenbäume

    In den 80er Jahren hatten viele Städte aus Angst um ihre Straßenbäume den Einsatz von Streusalz komplett verboten. Mittlerweile ist man vielerorts ein Stück weit zurück gerudert. Abstumpfende Mittel wie Splitt haben sich auf Straßen nicht gerade bewährt. Die steinharte Streu wird von den Autoreifen bald an den Straßenrand geschleudert. Starker Schneefall deckt Gestreutes rasch zu und macht es wirkungslos. Also muss oft und viel nachgestreut werden, was später die Rinnsteine und Gullys blockiert.

    Außerdem bedarf im Frühling zusammengekehrtes Material aufwendiger Reinigung von Ruß, Öl, Straßen- und Reifenabrieb. Kurz: Die Ökobilanz der scheinbar umweltfreundlichen Streu-Alternativen ist miserabel. Außerdem weiß man, dass Streusalz Alleebäume nicht gleich umbringt – dass aber schlecht gestreute Straßen tödliche Unfälle begünstigen.

    Inzwischen ist man in vielen Bundesländern zum „differenzierten Winterdienst“ übergegangen, auch in Bayern. Das Landesamt für Umwelt (LfU) erläutert, was darunter zu verstehen ist. „Salz nur selten oder in geringen Mengen einsetzen“, lautet ein Ratschlag für private Anlieger und Winterdienste. „Auf Gehwegen abstumpfende Mittel streuen. Dabei bevorzugt Produkte verwenden, die mit dem Umweltzeichen 'Blauer Engel' ausgezeichnet wurden.“

    Das bedeutet nun nicht, dass jedermann nach eigenen Kriterien differenzieren kann. Was dem städtischen Räumdienst auf der Straße erlaubt ist, wird dem Anwohner auf dem angrenzenden Bürgersteig oft noch immer bei Strafandrohung untersagt. Effektiv sind diese Verbote in der Praxis aber nicht. Erstens gibt es kaum Kontrollen, zweitens jede Menge Ausreden und drittens eine unübersichtliche und sich wandelnde Rechtsprechung.

    Schweinfurt ändert Verordnung

    Der Stadtrat Schweinfurt glaubte dem Rechnung tragen zu müssen. Mit der knappsten denkbaren Mehrheit von 21:20 Stimmen beschloss das Gremium vor wenigen Tagen, die „Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherheit der Gehwege im Winter“ zu ändern und die Regelung zum Streusalzeinsatz zu lockern. Waren Tausalz oder ätzende Mittel bisher strikt verboten, außer bei Blitzeis und Eisregen bei Steigungen und Treppenanlagen, so darf es jetzt gestreut werden, wenn „Glätte nicht auf andere zumutbare Weise beseitigt oder ausreichend abgestumpft werden kann“.

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