Am Landgericht München steht ein ungewöhnlicher Fall an. Ein Prozess, der sich um die Frage dreht: Wem gehört das Wort "Brudi"? Der Rapper Haftbefehl hatte den Begriff durch seinen Song "Frankfurt Brudi" aus dem Jahr 2015 in Deutschland bekannt und populär gemacht. Seitdem gehört er für viele zur Jugendsprache. Brudi ist aber auch ein Tabak, genauer gesagt ein Shisha-Tabak, der von Haftbefehl vertrieben wird. Das will sich nun ein Geschäftsmann nicht gefallen lassen. Er hatte sich die Namensrechte an "Brudi" gesichert. Deswegen kommt es in der Zivilkammer des Landgerichts München nun zu dem außergewöhnlichen Prozess. Das berichtet Die Zeit.
Shisha-Tabak "Brudi" von Haftbefehl: Prozess wegen Namensrecht am Landgericht München
Im Duden findet sich das Wort "Brudi" noch nicht, allerdings im Online-Lexikon Urban Dictionary. Dieses beschäftigt sich mit Slang-Ausdrücken aus verschiedensten Richtungen. "Brudi" wird darin als ein Synonym für "Bro" oder "Bruder" bezeichnet. ARD und ZDF unterhalten ein Online-Angebot, welches sich "Brudi" nennt. Man sieht also schnell, dass der Begriff hohe Wellen geschlagen hat. Und es ist unklar, dass Haftbefehl, der mit bürgerlichem Namen Aykut Anhan heißt, den Begriff salonfähig gemacht hat.
Der 37-Jährige, der auch für Hits wie "Chabos wissen wer der Babo ist", verkauft neben seinen Songs auch andere Produkte. Darunter befindet sich neben Eistee auch Tabak für die Shisha. Die Tabak-Sorten hat er nach Worten benannt, welche man aus seinen Songs kennt. Die Geschmacksrichtung Apfel-Lakritze heißt "Chabos", Citrus-Himbeere wird unter "Babos" geführt. Und dann gibt es eben noch "Brudi". Geschmacksrichtung: Blaubeere-Menthol.
Ein Inhaber eines Shisha-Ladens in Velbert (Nordrhein-Westfalen) hat Haftbefehl nun verklagt. Er will, dass der Rapper und Geschäftsmann seine Tabaksorte in Zukunft nicht mehr "Brudi" nennt. Er führt als Argument ins Feld, dass er die Marke zuvor angemeldet hat.
Prozess um Brudi-Tabak: Urteil im Mai erwartet
Der Geschäftsmann aus Velbert könnte bei dem Prozess gute Chancen haben. Laut der Zeit ist im Deutschen Marken- und Patentamt zu recherchieren, dass er sich die Namensrechte an "Brudi" für den Tabak-Verkauf rund sechs Monate früher sicherte als es Haftbefehl tat. Seine Unterlassungsklage steht damit auf einem festen Fundament.
Der Anwalt von Haftbefehl folgt allerdings der Argumentation, dass sein Mandant ein "Gewohnheitsrecht" an "Brudi" habe. Ohne den Rapper wäre demnach keine massentaugliche Verwendung des Begriffs möglich gewesen – und damit auch keine verkaufsfördernde Wirkung für Shisha-Tabak. Der Kläger sei daher ein Trittbrettfahrer, so die Logik des Anwalts.
Auf welche Seite sich die Juristen am Landgericht München schlagen, wird Ende Mai verkündet. Zu einem Haftbefehl wird es nicht kommen.