Icon Menü
Icon Schließen schliessen
Startseite
Icon Pfeil nach unten
Panorama
Icon Pfeil nach unten

GEG-Änderung: Bürgergeld: Diese Ausnahme beim Heizungstausch freut Empfänger

GEG-Änderung

Bürgergeld: Diese Ausnahme beim Heizungstausch freut Empfänger

    • |
    • |
    Kann die alte Öl- oder Gasheizung drin bleiben? Das neue GEG sieht zumindest für Bürgergeld-Empfänger eine Ausnahme vor.
    Kann die alte Öl- oder Gasheizung drin bleiben? Das neue GEG sieht zumindest für Bürgergeld-Empfänger eine Ausnahme vor. Foto: Marcus Brandt, dpa (Archivbild)

    Ab 2024 sollen laut dem neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG) alle neu eingebauten Heizungen in Deutschland zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Öl- und Gasheizungen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, stehen vor dem Aus. Ob sich der Einbau einer neuen Ölheizung noch lohnt, ist damit fraglich.

    Denn fossil betriebene Heizungen sollen lediglich als Ergänzung zu den 65 Prozent der klimafreundlicheren Alternativen, wie beispielsweise Wärmepumpen, weiterbetrieben werden können. Diese einzubauen, kommt aber oft teurer als Öl- und Gasheizungen und können Hausbesitzer vor große finanzielle Herausforderungen stellen. 

    Bürgergeld: Heizung austauschen - Müssen Bürgergeld-Empfänger umrüsten?

    Insbesondere Menschen, die Bürgergeld empfangen, gleichsam aber Wohneigentum besitzen, machen sich nun wegen der finanziellen Belastungen Sorgen. Wird die GEG-Novelle aber in der vorgelegten Form verabschiedet, dürfen Bürgergeld-Empfänger - und auch Empfänger anderer Sozialleistungen, wie beispielsweise Wohngeld - aufatmen. 

    Sollte es beispielsweise dazu kommen, dass im Wohneigentum eines Bürgergeld-Empfängers die alte Ölheizung nach dem 1. Januar 2024 nicht mehr funktionstüchtig ist und auch nicht mehr repariert werden kann, müsste nun laut neuem GEG nach einer Übergangsfrist auf ein klimafreundliches Heizsystem umgestellt werden, welches die 65-Prozent-Regel erfüllt. 

    Allerdings greift in diesem Fall ein Absatz, der, sollte das neue GEG rechtskräftig werden, an § 102 GEG angefügt werden würde. Im neuen Absatz 5 heißt es: "Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben auf Antrag des Eigentümers diesen von den Anforderungen des § 71 Absatz 1 zu befreien, sofern der Eigentümer zum Zeitpunkt der Antragsstellung einkommensabhängige Sozialleistungen bezieht."

    Vom Heizungstausch befreit: Wer Bürgergeld bekommt, muss nicht umrüsten

    § 71 regelt die Anforderungen an Heizungsanlagen und umfasst in seinem Kern die 65-Prozent-Regel für eine Heizung. Von dieser kann sich jemand, der Bürgergeld bezieht, also per Antrag bei den zuständigen Behörden befreien lassen. Er müsste also beispielsweise keine neue Wärmepumpe ins Haus einbauen lassen, sondern könnte erneut eine Öl- oder Gasheizung installieren lassen. Bei welcher Behörde der Antrag gestellt werden muss, haben wir beim Bundeswirtschaftsministerium bereits erfragt, bis zur Veröffentlichung des Artikels lag uns aber noch keine Antwort vor. 

    Die Regelung gilt aber nicht nur für Bürgergeld-Empfänger, sondern auch für Bezieher von Wohngeld oder Menschen, die unter das Asylbewerberleistungsgesetz oder den Kinderzuschlag nach dem BKGG fallen. Die Ausnahme beträfe laut Entwurf alle laufenden Leistungen nach dem SGB II, dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII, dem SGB XIV beziehungsweise ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz. Wer sich als Empfänger von Bürgergeld oder anderen Sozialleistungen aber dennoch für ein Heizungssystem basierend auf erneuerbaren Energien entscheidet, kann auf zahlreiche Fördermöglichkeiten zurückgreifen. 

    Befreit vom Heizungstausch sind im Übrigen auch Menschen über 80 Jahre. Sie müssen gegenüber dem Bezirksschornsteinfeger ihr Alter sowie die Besitzverhältnisse an dem Wohneigentum nachweisen und dürfen dann im Havariefall erneut eine Öl- oder Gasheizung einbauen lassen. 

    Übrigens: Empfänger von Bürgergeld müssen einige Regeln und auch Pflichten beachten, sonst drohen Sanktionen. Beim Bürgergeld stehen Empfängern aber auch 500 Euro Heizkostenbonus zu. 

    Diskutieren Sie mit
    0 Kommentare
    Dieser Artikel kann nicht mehr kommentiert werden