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HAMBURG: Was ist Satire, was Straftat?

HAMBURG

Was ist Satire, was Straftat?

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    Der Fall Jan Böhmermann hat nach Einschätzung des Hamburger Medienrechtlers Stefan Engels das Zeug, durch alle Instanzen bis vors Bundesverfassungsgericht zu gehen. Am Ende müsse das höchste deutsche Gericht womöglich Grenzen völlig neu definieren, so Engels.
    Der Fall Jan Böhmermann hat nach Einschätzung des Hamburger Medienrechtlers Stefan Engels das Zeug, durch alle Instanzen bis vors Bundesverfassungsgericht zu gehen. Am Ende müsse das höchste deutsche Gericht womöglich Grenzen völlig neu definieren, so Engels. Foto: B4700/_DLA Piper (DLA Piper)

    Der Fall Jan Böhmermann hat nach Einschätzung des Hamburger Medienrechtlers Stefan Engels das Zeug, durch alle Instanzen bis vors Bundesverfassungsgericht zu gehen. Im Interview erläutert er, warum Böhmermanns „Schmähgedicht“ an die Adresse des türkischen Staatschefs Recep Tayyip Erdogan rechtlich so schwer zu bewerten ist und wie es nach den Strafanträgen aus Ankara nun weitergeht. Engels vertritt als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht insbesondere Unternehmen der Medien- und Kommunikationsbranche. Er lehrt an der Universität Hamburg.

    Frage: Die Türkei verlangt inzwischen auf offiziellem Weg, dass Böhmermann bestraft wird. Warum ist dieser Schritt so entscheidend?

    Stefan Engels: Das deutsche Recht enthält die Besonderheit, dass die Beleidigung eines ausländischen Staatsoberhaupts im Inland besonders strafrechtlich verfolgt werden kann. Das Strafgesetzbuch sieht dafür in Paragraf 103 eine – gegenüber dem Beleidigungstatbestand höhere – Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. Dafür muss die ausländische Regierung aber Strafantrag stellen. Diese Voraussetzung hat die Türkei nun erfüllt.

    Was genau verstehen Juristen unter einer Beleidigung?

    Engels: Dafür gelten die allgemeinen Kriterien der Schmähkritik. Eine Schmähkritik wird immer dann angenommen, wenn es nicht mehr um die Sache geht, sondern nur noch um die Diffamierung der Person. Wenn also keine auf Fakten beruhende Auseinandersetzung mehr stattfindet, keine scharfe, zugespitzte Kritik, sondern schlichtweg die Person zur Zielscheibe wird, zum Beispiel deren körperliche Eigenschaften.

    Ist Böhmermanns Gedicht nach diesen Kriterien beleidigend?

    Engels: Wichtig ist, dass man jede Äußerung in ihrem Kontext sieht – und das ist etwas, was in der Diskussion bislang zu kurz kommt. Das Gedicht heißt „Schmähkritik“ und enthält nach meinem Dafürhalten auch Schmähungen bis zur Formalbeleidigung. Aber man darf das Gedicht nicht unabhängig von seinem Charakter sehen, also insbesondere nicht ohne seine Einbindung in die Sendung.

    Was bewirkt diese Einbindung?

    Engels: Böhmermann kritisiert, dass Erdogan sich an etwas stört, das er selbst nicht als Schmähung ansieht, sondern als zulässige Satire. Und um die Grenze zur Schmähkritik aufzuzeigen, bildet er – natürlich erneut als Satire – ein Beispiel. Das heißt: Vordergründig will er Erdogan nicht schmähen, sondern er gibt ein Beispiel dafür, was eine Schmähung Erdogans wäre. Und bettet das in seinem Beitrag auch entsprechend ein, gleich mehrfach. Hinzu kommt für die Beurteilung die durch den Beitrag wohl bewusst hervorgerufene politische Zuspitzung in einer aufgeheizten Situation. Insoweit will der Beitrag die politische, die staatliche Reaktion als Teil der Inszenierung.

    Und in diesem Rahmen ist dann alles erlaubt?

    Engels: Viel ja, alles nein. Es stellt sich insbesondere die Frage: Wenn man etwas beispielhaft aufzeigen oder provozieren will, muss das denn dann gleich so umfangreich und in sich schlüssig sein? Hätten dafür nicht auch ein, zwei Zeilen gereicht. Böhmermann macht aber gleich ein ganzes Gedicht daraus. Hauptstreitpunkt wird also sicherlich sein, ob damit der Charakter des Beispiels nicht überdehnt, also eine Grenze zur Herabwürdigung eines Menschen überschritten wurde.

    Das wäre – unter Berücksichtigung des Satirecharakters – der Kern einer Prüfung durch Staatsanwaltschaft und Gerichte. Allerdings gilt: Im Zweifel für die Freiheit.

    Die Gerichte bis hinauf zum Bundesverfassungsgericht?

    Engels: Mit Sicherheit. Ich habe einen Fall in dieser Zuspitzung noch nicht erlebt. Wie Böhmermann Grenzen aufzeigt, ist hochpolitisch und macht die Intervention zum Teil der Satire. Am Ende des Tages muss Karlsruhe hier möglicherweise Grenzen neu definieren.

    Wie geht es jetzt weiter?

    Engels: Im nächsten Schritt müsste die Bundesregierung die sogenannte Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilen. Denn die Entscheidung, wann die Beleidigung eines ausländischen Staatsoberhaupts in Deutschland besonders scharf verfolgt wird und wann nicht, behält das Strafgesetzbuch der Regierung vor. Das wirft weitere Fragen auf.

    Darf man einen Despoten beleidigen, das Oberhaupt eines befreundeten Staates aber nicht? Was wäre bei (Frankreichs Präsident François) Hollande gewesen, was bei (Nordkoreas Machthaber) Kim Jong Un? Warum gibt es überhaupt dieses Sonderstrafrecht noch? Wenn Böhmermann genau das auf die Spitze treiben wollte, wäre ihm etwas Außergewöhnliches gelungen. Vor Strafverfolgung schützt ihn dies möglicherweise nicht.

    Inzwischen hat Erdogan auch als Privatperson einen Strafantrag wegen Beleidigung gestellt. Was bedeutet das für den Fall?

    Engels: Das bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft nun auch ohne Ermächtigung durch die Bundesregierung prüfen muss, ob hier ein Beleidigungsdelikt vorliegt (nach den Paragrafen 185 ff. des Strafgesetzbuchs). Es wird also in jedem Fall eine strafrechtliche Prüfung von Böhmermanns Satire geben, auch wenn die Bundesregierung die Ermächtigung am Ende nicht erteilen sollte. Foto: DLA piper/dpa

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