Entscheidungen des Deutschen Presserates über Beschwerden gegen die Redaktion sind aufschlussreich, selbst dann, wenn sie zurückgewiesen werden. Das galt jetzt für diese Zeitung in vier Fällen, die für Leser interessant sein können.
Erstaunt hat, dass eine Frau durch eine Mitteilung, auf die Sportler meist stolz sind, ihre Persönlichkeitsrechte verletzt sieht: Ein von ihr 2008 erzieltes Sportergebnis ist noch mit ihrem Namen im Internet unter www.mainpost.de abrufbar. Der Presserat stellt aber klar: Wer an Sportereignissen teilnimmt, muss mit dieser Veröffentlichung rechnen. Wer sie nicht wolle, müsse sich mit dem Veranstalter auseinandersetzen, der die Ergebnisse meist an Medien weitergebe. Eine Prangerwirkung entstehe dadurch nicht.
Über ein Hitler-Zitat („Nur der ist zur Kritik berechtigt, der eine Aufgabe besser lösen kann“) urteilte der Presserat so: Dessen Veröffentlichung verletze weder das Ansehen der Presse, noch würden Grenzen sittlichen Empfindens überschritten. Aber streiten könne man darüber, ob es notwendig war, das Zitat in einer Kolumne zum Thema „Kritik“ zu verbreiten. Kontrovers diskutiert hatte das auch die Redaktion. Obwohl zulässig, habe ich die Veröffentlichung hier in meiner Kolumne am 20. Mai als unnötig eingeordnet („Zitate von Nazi-Größen sind in kritischer Auseinandersetzung mit der Geschichte gerechtfertigt“).
Sein Leserbrief sei unbefugt an Dritte gelangt, beschwerte sich ein anderer Leser. Tatsächlich ist der Brief aber lediglich an den zuständigen Redakteur weitergereicht worden. Das, so versichert der Presserat, sei möglich. Innerhalb einer Zeitung gelte das Redaktionsgeheimnis für alle Redakteure gleichermaßen.
Zweimal wurde der Redaktion die Verletzung von Persönlichkeitsrechten vorgeworfen, wegen des Beitrages „Drogen: Ex-Freund der getöteten Simone Strobel festgenommen“, der auch auf mainpost.de zu finden ist. Name und Details zu der vor sieben Jahren in Australien getöteten Frau würden wieder erwähnt, hieß es in den Beschwerden. Der Presserat erkennt aber öffentliches Interesse, das in diesem Fall Persönlichkeitsrechte überwiegt. Es gehe um ein ungeklärtes Tötungsdelikt. Der nun festgenommene Ex-Freund sei weiter Hauptverdächtiger. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Drogentat, die zur Festnahme geführt habe, möglicherweise im Zusammenhang mit dem unaufgeklärten Tod in Australien stehe.
Gegen eine weitere, zunächst abgelehnte Beschwerde wurde inzwischen Widerspruch eingelegt. Darüber entscheidet der Presserat neu. Ich komme danach darauf zurück.