Häufig wird der Redaktion Zensur vorgeworfen, vor allem dann, wenn ein Leserbrief oder eine Zuschrift nicht veröffentlicht worden ist. So zuletzt von Leser E.P.. Eine solche Ablehnung ihrer Texte mag für engagierte Schreiber ärgerlich sein. Und ich kann sogar verstehen, dass Betroffene von Nichtveröffentlichungen, vielleicht in Erinnerung an den Rotstift ihrer Schullehrer, schnell mal den Begriff „Zensur“ verwenden. Das ist freilich ein Missverständnis. Im rechtlichen Sinne ist eine redaktionelle Ablehnung keine Zensur wie sie der Artikel 5 (1) des Grundgesetzes verbietet.
LESERANWALT