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Der Leseranwalt: Journalistische Fürsorge für abgebildete Personen: Nicht jede menschliche Schwäche muss sichtbar sein

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Der Leseranwalt: Journalistische Fürsorge für abgebildete Personen: Nicht jede menschliche Schwäche muss sichtbar sein

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    Gibt es eine Person, die Ihnen ähnlich sieht? Das wäre ein erträgliches Schicksal. Freilich könnte es sein, dass die andere Person bei einem Ereignis fotografiert und in Medien gezeigt wird. Ihre Bekannten könnten glauben, es handelt sich um Sie. Genau von einer solchen Ähnlichkeit in der Zeitung wurde jüngst unser Leser X überrascht. Und dem war das unangenehm.

    Die Redaktion hatte Verständnis für den Kummer von X. Sie wollte aber nicht durch eine neuerliche Veröffentlichung sämtlichen Lesern genau beschreiben, dass es sich bei einer abgebildeten Person nicht um Herrn X gehandelt hat. Sie hat stattdessen nur seine Bekannten in einem Brief aufgeklärt. Eine freundliche Geste, denn für menschliche Ähnlichkeiten übernehmen Redaktionen sonst keine Verantwortung.

    Vorsicht ist freilich geboten bei kommerzieller Nutzung von Ähnlichkeiten mit Promis. Das musste ein Unternehmen erfahren. Es kam ihm teuer zu stehen, dass es in seiner Werbung gelungen ist, einen berühmten Quizmaster nachzuahmen. Ähnlich war nicht einmal die Person, aber die äußeren Umstände mit dessen Show konnten zur Verwechslung mit dem Promi führen. Schon das war zu viel. Der Quizmaster hatte mit seiner Klage dagegen Erfolg (LG Köln, 28 O 317/03).

    Harmloser ist es, wenn sich eine Person schlecht getroffen sieht oder ihr Konterfei von mieser technischer Qualität ist. Darüber ärgerte sich aktuell ein Leser. Dafür kann sich die Redaktion nur entschuldigen.

    Auf miserable Konterfeis sollte man verzichten, wenn sie die Ehre des Abgebildeten verletzen könnten. Im Pressekodex steht: „Es widerspricht journalistischer Ethik, mit unangemessenen Darstellungen in Wort und Bild Menschen in ihrer Ehre zu verletzen.“

    Das ist aber selten. Doch ausgerechnet eine Schachzeitung hat das geschafft. Sie brachte es fertig, das Bild eines Turniersiegers zu zeigen, der sich – wie es in der öffentlichen Rüge des Presserates heißt – „offensichtlich eingenässt“ hatte.

    Die Redaktion hat eine Fürsorgepflicht, urteilte der Presserat. Der sei sie nicht nachgekommen. Durch das Foto sei der Sieger in seiner Ehre und in seiner Menschenwürde verletzt worden.

    Das zeigt, dass Redaktionen auch eine Verantwortung gegenüber abgebildeten Personen haben. Die können vor dem Fotografieren meist nicht mehr vor den Spiegel treten. Schließlich sollen Bilder möglichst authentisch sein. Das kann auch gelingen, ohne dass Schwächen des Abgebildeten, die nichts mit der Nachricht zu tun haben, auf dem Foto unübersehbar sind.

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