LESERANWALT

Leseranwalt: Warum eine Mitteilung zum Verfahren gegen Woelki kritikwürdig ist

Es geht einem Leser zurecht um die in einem Bericht fehlende Erklärung von Vorermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen den Kölner Kardinal.
Gegen Rainer Maria Kardinal Woelki, Erzbischof von Köln, liegen Strafanzeigen wegen des Verdachts einer falschen eidesstattlichen Versicherung vor. Die Kölner Staatsanwaltschaft prüft erst, ob sie für ein Ermittlungsverfahren gegen ihn ausreichen. 
Foto: Federico Gambarini, dpa | Gegen Rainer Maria Kardinal Woelki, Erzbischof von Köln, liegen Strafanzeigen wegen des Verdachts einer falschen eidesstattlichen Versicherung vor.

Anhaltende Vorwürfe gegen den Kölner Kardinal Rainer Maria Woelki, der von seiner Auszeit ins Amt zurückgekehrt ist, erregen öffentliches Interesse. Kaum ein Medium, das darüber nicht (wie diese Zeitung) fortgesetzt berichtet. Des Kardinals Verhalten hat zu einer Stimmung beigetragen, die sich gegen ihn richtet. Moralisch zulässige Bewertungen dürfen aber die Informationen darüber, was ihm juristisch konkret zur Last gelegt werden kann, nie trüben.

Leserkritik an Zeitungsbericht

Doch Leser C.B. kritisiert den Zeitungsbericht vom 13.9. unter dem Titel "Vorermittlungsverfahren gegen Woelki". Aus dem Beitrag geht die Tatsache hervor, dass der Würzburger Priester Burkhard Hose mit zwei Amtskollegen den Kardinal wegen des Verdachts einer falschen eidesstattlichen Versicherung in einem Missbrauchsfall angezeigt und die Kölner Staatsanwaltschaft gegen den Kardinal Vorermittlungen eingeleitet hat.

Die fehlende Erklärung

In dem Bericht ist aber auch zu lesen, einer von den dreien, Wolfgang F. Rothe (München), habe mitgeteilt, dass nun feststehe, der von ihnen zum Ausdruck gebrachte (Anfangs-) Verdacht sei keineswegs unbegründet gewesen. Genau diese Feststellung hält C.B. für falsch. Die Staatsanwaltschaft habe den Priestern, so C.B., nur den Eingang ihrer Anzeige mit Aktenzeichen mitgeteilt. Geprüft werde im Vorermittlungsverfahren doch erst, so C.B., ob ein Anfangsverdacht bestehe. Deshalb stört ihn, dass dieses Verfahren unerklärt bleibt, bestehe doch die Leserschaft nicht nur aus Juristen. Ja, die Erklärung fehlt, meine auch ich und bemühe mich darum.

Das Verfahren klärt, ob ein Anfangsverdacht vorliegt

Tatsächlich soll im sogenannten Vorermittlungsverfahren geklärt werden, ob überhaupt ein Anlass besteht, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Aus der zuständigen Redaktion erfahre ich, die Staatsanwaltschaft selbst habe von einem Verfahren geschrieben. Dabei werde geprüft, ob ein Anfangsverdacht vorliege, der sie überhaupt zur Einleitung förmlicher Ermittlungen berechtigt und verpflichtet. Dafür hat die Redaktion den Begriff "Vorermittlungsverfahren" im Bericht eingesetzt, der aus Informationen der Katholischen Nachrichtenagentur (KNA) auch hervorgeht. Bei der Uni-Würzburg lese ich digital in einem Arbeitspapier aus 2020 zunächst, ein Vorverfahren oder Ermittlungsverfahren bilde den ersten Abschnitt des Erkenntnisverfahrens.

Vorermittlungsverfahren nicht in der StPO verankert

Dass Vorermittlungsverfahren gar keine gesetzliche Verankerung in der Strafprozessordnung (StPO) haben, wie gelegentlich behauptet werde, nehme ich beim Wissenschaftsverlag Duncker und Hublot zur Kenntnis. Und weiter: Es gäbe auch keine typischen Fallgestaltungen (Anfangsverdacht einer Straftat gegen Prominente), die Vorermittlungen erfordern. Gebe es sie aber doch, dienen sie dazu, so ein Beitrag bei der Uni Frankfurt, das Vorliegen eines Anfangsverdachtes erst zu klären. Unter Cyperfahnder findet sich als wichtige Aussage, "dass eine Straftat nur dann zu verfolgen ist, wenn hinreichende Tatsachen vorliegen, die sie begründen".

Bericht informiert unzureichend

Diese juristischen Einlassungen sollen nicht verwirren. Aber der Sachverhalt im vorliegenden Fall ist (bei der Veröffentlichung des kritisierten Berichtes) auch aktuell jedenfalls noch unklar. Grundsätzlich klar bleibt aber: Für den vorliegenden Fall kann den Stand der Dinge nur die Kölner Staatsanwaltschaft als Herr des Verfahrens beurteilen. Das kann ihr nicht aus der Hand genommen werden. Einen der drei Anzeigenerstatter alleine mit einem vermeintlichen Sachstand zu Wort kommen zu lassen, halte ich deshalb für journalistisch kritikwürdig. Darüber hilft auch die eher vage Formulierung des zitierten Rothe nicht hinweg, "der Verdacht sei keineswegs unbegründet" gewesen.

Will die Presse als orientierende Kraft in öffentlichen Auseinandersetzungen wirken, muss sie umfassend genug und eindeutig informieren. Das geschieht im Beitrag vom 13.9. unzureichend, so dass die Kritik von Herrn C.B. begründet ist.

Aktuell liegt nun auch die Meldung vor, dass die Staatsanwaltschaft nicht gegen Woelki ermitteln wird:

https://www.mainpost.de/10924699

Am Main-Post Artikel vom 13.9.22  gibt es Kritik.
Foto: Repro Sahlender | Am Main-Post Artikel vom 13.9.22  gibt es Kritik.

Anton Sahlender, Leseranwalt. Siehe auch Vereinigung der Medien-Ombudsleute e.V

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