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Presserat: Durchschnittsleser unterscheiden als juristische Laien nicht zwischen Mord und Totschlag

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Presserat: Durchschnittsleser unterscheiden als juristische Laien nicht zwischen Mord und Totschlag

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    Dazu ein Fall jüngeren Datums vor dem Presserat: Der „Berliner Kurier“ berichtete in seiner Online-Ausgabe (www.berliner-kurier.de) über den Auftakt des Prozesses gegen die mutmaßlichen Mörder von Dominik Brunner, der an einer Münchener S-Bahnstation von zwei Jugendlichen zu Tode geprügelt worden war. In Überschrift und Text des Berichtes war dabei schon zu diesem Zeitpunkt von „Mördern“ die Rede. Das wurde in einer Beschwerde an den Presserat, der auch zur Selbstkontrolle der Online-Portale von Printmedien beiträgt, als Vorverurteilung angeprangert.

    Dieser Beurteilung schloss sich der Presserat nicht an. Er verwies auf seine Richtlinie 13.1., die zwar festhält, dass nicht vorverurteilt werden darf, aber auch wörtlich sagt:

    „Die Presse darf eine Person als Täter bezeichnen, wenn sie ein Geständnis abgelegt hat und zudem Beweise gegen sie vorliegen oder wenn sie die Tat unter den Augen der Öffentlichkeit begangen hat. In der Sprache der Berichterstattung ist die Presse nicht an juristische Begrifflichkeiten gebunden, die für den Leser unerheblich sind.“

    Der Presserat hat in seiner Begründung das Wort „Mörder“ deshalb als Synonym für „Todesverursacher“ bezeichnet. Für Leser sei die Tatsache von Interesse, dass die beiden Angeklagten den Tod von Dominik Brunner verursacht haben. So durfte dies zu diesem Zeitpunkt – unabhängig von der Frage nach weiteren Todesursachen – auch berichtet werden. Siehe auch www.presserat.de (0503/10/2-BA).

    Damit unterstützte der Presserat das Argument des Berliner Kuriers, dass es für den Durchschnittsleser, der juristischer Laie sei, nur darum gehe, dass ein Mensch getötet wurde, gleich auf welche Art und Weise. Mit den juristischen Unterscheidungen von Mord und Totschlag sei er nicht vertraut.

    Inzwischen hat das Gericht bekanntlich die beiden Täter wegen Mordes verurteilt, und zwar im Rahmen des Jugendstrafrechtes.

    Um Missverständnisse zu vermeiden und zur Präzisierung, scheint mir noch ein Grundsatz aus der Presserat-Richtlinie 13 wichtig, weil er die Verantwortung für Medien betont:

    „Ziel der Berichterstattung darf in einem Rechtsstaat nicht eine soziale Zusatzbestrafung Verurteilter mit Hilfe eines 'Medien-Prangers' sein. Zwischen Verdacht und erwiesener Schuld ist in der Sprache der Berichterstattung deutlich zu unterscheiden.“

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